Bei der Ausführung einer Vermittlungsleistung kann sich der Ort der Leistung nach der Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG bestimmen und liegt dann dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde. Auch dies gilt nur, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.[1]
Allerdings sind im Zusammenhang mit einer Vermittlungsleistung auch Sondervorschriften vorrangig zu beachten, sodass der Ort von Vermittlungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu bestimmen ist:
- Vermittlungen im Zusammenhang mit Grundstücksumsätzen: Der Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo das Grundstück liegt.[2]
- Vermittlungen von sonstigen Umsätzen: Der Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde.[3]
- Vermittlungsleistungen, denen kein Umsatz zugrunde liegt (z. B. Heiratsvermittler): Der Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält.[4]
S. Abschnitt 3.3.
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