Bei der Ausführung einer Vermittlungsleistung kann sich der Ort der Leistung nach der Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG bestimmen und liegt dann dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde. Auch dies gilt nur, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.[1]

Allerdings sind im Zusammenhang mit einer Vermittlungsleistung auch Sondervorschriften vorrangig zu beachten, sodass der Ort von Vermittlungsleistungen in der folgenden Reihenfolge zu bestimmen ist:

  • Vermittlungen im Zusammenhang mit Grundstücksumsätzen: Der Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo das Grundstück liegt.[2]
  • Vermittlungen von sonstigen Umsätzen: Der Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wurde.[3]
  • Vermittlungsleistungen, denen kein Umsatz zugrunde liegt (z. B. Heiratsvermittler): Der Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält.[4]
[1] Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG.
[2]

S. Abschnitt 3.3.

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