Führt ein Unternehmer an einem beweglichen körperlichen Gegenstand eine Arbeit aus, ist der Ort dieser Leistung dort, wo der Unternehmer diese Leistung tatsächlich erbringt.[1] Dies gilt jedoch nur, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht.[2]

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen werden in aller Regel dann vorliegen, wenn der Unternehmer eine Werkleistung[3] an einem beweglichen körperlichen Gegenstand ausführt. Darunter fallen insbesondere Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, bei denen der leistende Unternehmer keinen Hauptstoff verwendet. Arbeiten in Zusammenhang mit einem Grundstück sind aber immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt.

Auch die Begutachtung eines beweglichen Gegenstands führt zu einem Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG, soweit die Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird. Die Vorschrift hat Vorrang vor § 3a Abs. 4 UStG.

 
Praxis-Beispiel

Begutachtung eines Gegenstands

Der Kfz-Gutachter K begutachtet ein in Deutschland durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug einer Privatperson aus Polen. Der Ort der Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG in Deutschland.

[2] Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG.

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