Gibt der Unternehmer Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle – im Gesetz als Restaurationsleistungen bezeichnet – ab, ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG immer dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Speisen und Getränke zum Verzehr an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder einer Eisenbahn während der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet abgegeben werden. In diesen Fällen ist die sonstige Leistung immer dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel gestartet ist.[1] Nicht von Bedeutung ist, wo die Abgabe tatsächlich stattgefunden hat.

 
Praxis-Beispiel

Abgabe von Speisen in einem Zug

Auf der Fahrt von Paris nach Köln werden im Bordbistro eines Zugs der Deutschen Bahn AG Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben.

Der Ort der sonstigen Leistung ist in Frankreich, da das Beförderungsmittel in Paris gestartet ist.[2] Unerheblich ist, wo sich der Zug in dem Moment befindet, in dem die Speisen serviert/verkauft werden, oder wo der Reisende in den Zug gestiegen ist.

 
Praxis-Tipp

Keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Nimmt ein Unternehmer in einem ausländischen Beförderungsmittel (z. B. in einem von Hamburg nach Prag fahrenden Zug der tschechischen Eisenbahn) eine solche Restaura­tionsleistung in Anspruch, würde eigentlich der leistungsempfangende Unternehmer für diese Leistung zum Steuerschuldner nach § 13b UStG werden. Nach § 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG gilt hier aber eine Ausnahme, sodass der leistende ausländische Unternehmer der Steuerschuldner bleibt.

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