Bestimmte kulturelle, künstlerische und ähnliche Leistungen, sowie auch Leistungen in Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die weder an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder gegenüber einer juristischen Person ausgeführt werden, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, werden von einem Unternehmer dort erbracht, wo er diese Leistung tatsächlich ausführt.

 
Praxis-Tipp

Ort bei Leistungen gegenüber Unternehmern

Kulturelle, künstlerische und ähnlichen Leistungen, die gegenüber Unternehmern für deren Unternehmen bzw. nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen mit USt-IdNr. ausgeführt werden, sind dort erbracht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen be­treibt.[1] Eine Ausnahme ergibt sich nur bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen.[2]

 
Abgrenzung des Leistungskatalogs nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG
Leistung Beschreibung
Kulturelle Leistungen, künstlerische Leistungen

Die kulturelle und künstlerische Betätigung wird im Wesentlichen durch die eigene, freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers zur Anschauung gebracht werden, bestimmt.[3]

Es muss allerdings eine Abgrenzung zu den Fällen erfolgen, bei denen der Unternehmer Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz überlässt (z. B. gesondertes Entgelt für Aufzeichnungen während eines Konzerts).
Wissenschaftliche Leistungen

Eine wissenschaftliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Unternehmer methodisch, nach objektiven und sachlichen Kriterien Fragen oder Vorgänge erforscht oder auf konkrete Vorgänge anwendet.

Es muss eine Abgrenzung zu konkreten Beratungsleistungen erfolgen. Eine wissenschaftliche Leistung setzt voraus, dass keine konkrete Entscheidungshilfe für den Auftraggeber mit der Leistung verbunden ist. Soweit eine Entscheidungshilfe zur Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen im Vordergrund steht, handelt es sich um eine Beratungsleistung.[4]
Unterrichtende ­Leistungen Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten jeglicher Art durch einen Lehrer. Evtl. kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG[5] in Betracht kommen.
Sportliche ­Leistungen Sportliche Leistungen sind Leistungen, die im Wesentlichen auf eine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen oder gleichgestellte Betätigungen gerichtet sind.
Unterhaltende ­Leistungen Leistungen ohne künstlerischen Rang (Leistungen eines Schlagersängers, eines Conferenciers, Varietéleistungen).
Leistungen der jeweiligen Veranstalter Alle Veranstalter von Konzerten, sportlichen Turnieren und ähnlichen Veranstaltungen fallen unter diese Regelung.
Damit zusammenhängende Leistungen, die für die genannten Leistungen unerlässlich sind Soweit ein Unternehmer eine Leistung erbringt, die für eine der genannten Tätigkeiten unerlässlich ist (z. B. tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlerischen oder unterhaltenden Leistung)[6], ist diese Leistung ebenfalls dort ausgeführt, wo diese Leistung ausschließlich oder überwiegend ausgeführt wird.
 
Wichtig

Jede Einzelleistung ist zu überprüfen

Bei den genannten Leistungen ist bei jeder Einzelleistung darauf abzustellen, wo der leistende Unternehmer die für die Leistung entscheidenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Werden Leistungen im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen und Kongressen erbracht, kann sich der Ort der Leistung ebenfalls nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG bestimmen. Dabei kann es sich um eine komplexe (einheitliche) Leistung z. B. einer Durchführungsgesellschaft handeln. Es kann sich aber auch um einzelne Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit diesen Messen, Ausstellungen oder Kongressen handeln. Dabei kommt es auf die vertraglichen Regelungen an und darauf, was der leistende Unternehmer als Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger tatsächlich schuldet, eine Zusammenstellung der Arten der ausgeführten Leistungen enthält Abschn. 3a.4 UStAE.

 
Wichtig

Entsprechende Anwendung auch bei Leistungen in einem Hotel

Die Abgrenzungskriterien gelten auch bei der Überlassung von Flächen in einem Hotel (z. B. Konferenz-, Seminar- oder Tagungsräume) einschließlich der Konferenztechnik.[7]

Soweit eine einheitliche sonstige Leistung ausgeführt wird, ist der Ort der sonstigen Leistung der Tätigkeitsort[8], wenn die Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird. Gegenüber Unternehmern bestimmt sich der Ort nach § 3a Abs. 2 UStG.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass sog. "komplexe Messedienstleistungen" dann vorliegen, wenn der leistende Unternehmer neben der Überlassung einer Standfläche noch mindestens 3 der in Abschn. 3a.4 Abs. 2 UStAE aufgeführten weiteren Messedienstleistungen ausführt, in diesen Fällen ist der Ort der sonstigen Leistung bei Leistungserbringung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

 
Wichtig

Ort bei komplexen Messedienstleistungen

Wird eine komplexe Messedienstleistung (Veranstaltungsleistung) an einen Unternehmer mit Sitz im Inland ausgeführt, ist die Leistung in D...

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