Nach § 3a Abs. 6 UStG wird der Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten, abschließend aufgeführten Leistungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine die Leistung erbringende Betriebsstätte unterhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird.

Diese Regelung betrifft insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Eine kurzfristige oder langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln,
  • eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–10 UStG aufgeführte sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
  • eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation oder eine Rundfunk- und Fernsehdienstleistung.

Nach § 3a Abs. 7 UStG wird der Ort der kurzfristigen Vermietung bestimmter Fahrzeuge (Schienenfahrzeuge, Kraftomnibusse oder ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmte Straßenfahrzeuge) an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das Fahrzeug im Drittlandsgebiet genutzt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge