Begriff

Ein Unternehmer kann nur dann eine im Inland steuerbare Lieferung bewirken, wenn der Ort der Lieferung nach den Vorschriften des UStG im Inland liegt. Damit kommt der Ortsbestimmung bei der Prüfung eines Umsatzes eine entscheidende Bedeutung zu. Fehler bei der Bestimmung des Orts einer Lieferung können für den Unternehmer zu erheblichen Nachzahlungen gegenüber seinem Finanzamt führen. Aber auch der Leistungsempfänger sollte sich immer Gedanken über den Ort einer ihm gegenüber ausgeführten Lieferung machen, da nur die zutreffend in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 Abs. 5a UStG regelt die Reihenfolge bei der Prüfung des Orts der Lieferung. Vorrangig sind die Sondervorschriften der §§ 3c, 3 e und 3g UStG zu prüfen. Bestimmt sich der Ort der Lieferung nicht nach den Sondervorschriften, kann es sich um eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 UStG oder um eine ruhende Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG handeln. In Ausnahmefällen kann sich der Ort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern, wenn der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer der Schuldner der EUSt ist. Zum 1.7.2021 sind durch die Regelungen des Digitalpakets erhebliche Veränderungen bei der Lieferung von Gegenständen insbesondere an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten in § 3c UStG umgesetzt worden. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 1.4.2021 zu den Neuregelungen umfassend Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst.

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