§ 3 Abs. 8 UStG ist eine Sondervorschrift zu § 3 Abs. 6 UStG und verlagert den Ort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung unter bestimmten Voraussetzungen vom Ort, wo der Gegenstand sich zum Beginn der Warenbewegung befindet, in das Inland. Voraussetzungen für die Verlagerung des Orts der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG sind:

  • Der Gegenstand gelangt aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und
  • der Lieferer oder sein Beauftragter ist der Schuldner der bei der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer.[1]

Unter diesen Voraussetzungen ergeben sich bei einer Lieferung, bei der der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt, grds. die beiden folgenden Möglichkeiten:

  • Der Lieferer aus dem Drittlandsgebiet liefert "unverzollt und unversteuert". Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Ort der Lieferung für den Lieferer ist nach § 3 Abs. 6 UStG dort, wo die Warenbewegung beginnt, also im Drittland. Damit ist die Lieferung im Inland nicht steuerbar. Die Einfuhrumsatzsteuer ist für den Abnehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.
  • Der Lieferer aus dem Drittlandsgebiet liefert "verzollt und versteuert". Dies bedeutet, dass der Lieferer der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Ort der Lieferung wird für den Lieferer nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagert. Die Lieferung ist steuerbar und (i. d. R.) auch steuerpflichtig im Inland. Der Lieferer muss sich im Inland zur Umsatzsteuer erfassen lassen. Er hat im Inland unter den allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer.
 
Praxis-Tipp

§ 3 Abs. 8 UStG nur bei Importfällen

Die Regelung des § 3 Abs. 8 UStG ist nur in den Fällen des Imports aus dem Drittlandsgebiet anzuwenden. In Exportfällen ist § 3 Abs. 8 UStG nicht anwendbar.

 
Praxis-Beispiel

Verlagerung des Orts bei Lieferung aus dem Drittlandsgebiet

Unternehmer S aus der Schweiz liefert an einen Abnehmer in Singen ein Haushaltsgerät. Es wurde vereinbart, dass S verzollt und versteuert liefert. Entsprechend hat S den Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt.

Die Lieferung würde eigentlich nach § 3 Abs. 6 UStG dort ausgeführt sein, wo die Warenbewegung beginnt (Schweiz). Da der Lieferer der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt, wird der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagert. Damit ist die Lieferung des S in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Es entsteht für S in Deutschland Umsatzsteuer, er ist aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zum Vorsteuerabzug für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer berechtigt. S muss in Deutschland registriert sein.

 
Hinweis

Lieferkondition "unverzollt und unversteuert"

Bei Lieferungen zwischen Unternehmern wird im Regelfall die Lieferkondition "unverzollt und unversteuert" gewählt, sodass der Lieferer nicht im Inland der Besteuerung unterliegt.

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