Durch § 3g UStG wird der Ort der Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz oder von Elektrizität geregelt. Unter die Regelung fällt auch die Lieferung von Wärme oder Kälte durch ein Fernleitungsnetz. § 3g UStG unterscheidet dabei grundsätzlich folgende verschiedene Möglichkeiten:

  • Die Lieferung erfolgt an einen Unternehmer, dessen Hauptzweck in dem Weiterverkauf dieser Gegenstände besteht. In diesem Fall ist der Ort der Lieferung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt (§ 3g Abs. 1 UStG).[1]
  • Die Lieferung erfolgt an einen anderen Abnehmer, der diese Gegenstände selbst nutzt oder verbraucht. Der Ort der Lieferung ist dort, wo der Verbrauch stattfindet, i. d. R. also dort, wo sich der Verbrauchszähler befindet.[2]
 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitende Stromlieferung

Stromversorger S aus dem Saarland bezieht Strom von seinem französischen Vertragspartner F, um diesen Strom im Inland weiter zu verkaufen.

F erbringt im Inland nach § 3g Abs. 1 UStG eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt bei dem Gelangen des Stroms aus Frankreich nach Deutschland nicht vor.[3] S wird nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer, da die Lieferung von einem ausländischen Unternehmer ausgeführt wird.

[1] Diese Maßnahmen werden flankiert von einem Ausschluss eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 3g Abs. 3 UStG, einer Steuerfreiheit der Einfuhr (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG) sowie dem Übergang der Steuerschuldnerschaft für den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG.

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