Leitsatz

Vom Ort der Geschäftsleitung einer → Kapitalgesellschaft ist nicht nur die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts abhängig, sondern insbesondere auch die Frage, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Hilfreich ist, daß der BFH im Urteil die abstrakte Umschreibung konkretisierte, wonach Ort der Geschäftsleitung der Ort des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung ist.

Im Urteilsfall ging es um eine Baugesellschaft, die als Kapitalgesellschaft nach rumänischem Recht ihren Sitz in der Wohnung ihres Geschäftsführers in Rumänien hatte. Dennoch bejahte der BFH einen Ort der Geschäftsleitung im Inland und damit die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Damit verbunden ist auch die analoge Anwendung des Anrechnungsverfahrens nach §§ 27 ff. KStG.

Maßgebend war, daß der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dort ist, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Das ist der Ort, an dem der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen umsetzt, die für den gewöhnlichen Betrieb (Tagesgeschäft) der Gesellschaft erforderlich sind. Dieser Ort kann auch eine private Wohnung des Geschäftsführers sein. Selbst ein Baucontainer , der als Büro und Schlafstätte genutzt wird, kann als Ort der Geschäftsleitung eingestuft werden. Ebenso ist es nicht erforderlich, daß sich die Geschäftsleitung im Wirtschaftsjahr immer an ein und demselben inländischen Ort befindet. Auch sprach für einen inländischen Ort der Geschäftsleitung, daß die Gesellschaft in Rumänien keine Bauvorhaben abwickelte und nur im Inland aktiv war. Zudem wurden die Rechnungen unter inländischer Anschrift ausgestellt und der Zahlungsverkehr ausschließlich im Inland abgewickelt. Andererseits ist es nicht schädlich , wenn einzelne Nebentätigkeiten auch im Ausland erfolgen, wie z. B. die Anwerbung von Arbeitnehmern. Auch die begrenzte Aufenthaltserlaubnis des Geschäftsführers bzw. dessen wiederholte Rückkehr nach Rumänien führten zu keiner anderen Entscheidung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.1998, I R 138/97

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