Bei einer Insolvenz verliert der Unternehmer sein Verfügungsrecht. Im Falle der Organschaft gilt dann Folgendes[1]:

  • Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die Organschaft.
  • Dies gilt auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.
  • Wird für den Organträger oder die Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, endet die Organschaft mit dessen Bestellung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist (z. B. wenn der vorläufige Insolvenzverwalter rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann).
  • Dies gilt auch, wenn sowohl für den Organträger als auch für die Organgesellschaft derselbe Insolvenzverwalter bestellt ist.

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