Der Organträger muss von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft besitzen (finanzielle Eingliederung nach § 14 Satz 1 Nr. 1 KStG).

Eine eventuelle doppelte Verlustberücksichtigung (bei Organträger und Organgesellschaft) wird durch § 14 Abs. 5 KStG vermieden, da die Veranlagung der beiden Unternehmen korrespondierend erfolgt. Damit ist die gesonderte und einheitliche Feststellung eines negativen Einkommens der Organgesellschaft für den Organträger bindend.

Die Voraussetzungen müssen grundsätzlich zum Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen.

Personengesellschaft als Organträger: Anteile müssen im Gesamthandsvermögen gehalten werden

Die Personengesellschaft muss die Anteile an der Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen halten. Für die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in die Personengesellschaft reicht es nicht aus, wenn die Anteile "nur" Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Personengesellschaft sind.

Mehrmütterorganschaft nicht möglich

Bei einer Mehrmütterorganschaft schließen sich mehrere Unternehmen (= mehrere Mütter), die jeweils allein nicht die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung erfüllen, zu einer GbR (= Willensbildungs-GbR) zusammen, um gemeinsam die finanzielle Eingliederung (Stimmrechtsmehrheit) herbeizuführen. Diese Konstellation ermöglicht weder körperschaftsteuerlich noch gewerbesteuerlich die Begründung einer Organschaft.

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