Leitsatz

Wird ein Fahrtenbuch als Excel-Dokument erstellt, darf es keine steuerliche Anerkennung finden. Die Aufzeichnungen sind nicht ordnungsgemäß, da die Daten jederzeit abänderbar sind und die Veränderungen nicht nachvollzogen werden können.

 

Sachverhalt

Den Anteil der privaten Pkw-Nutzung kann der Unternehmer durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen.

Im Urteilsfall beantragte ein Immobilienmakler den Vorsteuerabzug für die angefallenen Kfz-Kosten. Den Umfang der privaten Pkw-Nutzung wies er dabei durch eine Microsoft Word/Excel-Datei nach. Das Finanzamt erkannte den Aufteilungsmaßstab des Steuerpflichtigen nicht an. Begründung: Die Datei entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Hiergegen wandte sich der Makler mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht.

Die nichtunternehmerische Verwendung des Pkw ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Da ein Anscheinsbeweis für eine private Mitnutzung des Pkw besteht, hat der Steuerpflichtige den Anteil anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachzuweisen. Das Fahrtenbuch muss daher eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten. Insbesondere muss es zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Eine Computerdatei erfüllt diese Anforderungen nicht, da der Datenbestand jederzeit abänderbar ist, ohne dass der Änderungsprozess dabei dokumentiert und offengelegt wird. Durch eine Computerdatei ist zudem nicht gewährleistet, dass die Aufzeichnungen fortlaufend, lückenlos und zeitnah getätigt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 22.04.2008, 14 K 166/07

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