Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 481/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2017 - 13 O 481/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.... Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit der Prüfung des Konzernjahresabschlusses der A... zum 30. September 2008 und des Einzeljahresabschlusses zum gleichen Stichtag sowie mit der prüferischen Durchsicht des Konzernquartalsabschlusses der A... zum 31. Dezember 2008 und zu weiteren Stichtagen beauftragt war.

Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von zwölf Millionen Euro mit der Behauptung, die Beklagte habe es bei der Prüfung und der prüferischen Durchsicht der drei Abschlüsse pflichtwidrig unterlassen, den Vorstand und den Aufsichtsrat der A... auf die seit dem Ablauf des 30. September 2008 bestehende Insolvenzreife der A... hinzuweisen und sie habe fehlerhaft uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich bereits allein aus den zum 30. September 2008 fällig gewordenen Verlustausgleichsansprüchen der B... in Höhe von 273.148.525,91 Euro und der C... ("D...") in Höhe von 104.023.069,58 Euro. Die Höhe der Verlustausgleichsansprüche sind unstreitig. Sie wurden von der A... nicht erfüllt. Beide Gesellschaften sind Tochtergesellschaften der A... und mit dieser über Gewinnabführungsverträge verbunden. Bei einem entsprechenden Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit hätten die organschaftlichen Vertreter der A... spätestens zum 1. Januar 2009 pflichtgemäß Insolvenzantrag gestellt und nicht erst am 9. Juni 2009. Aufgrund der defizitären Fortführung des Unternehmens in dem genannten Zeitraum sei der A... insgesamt ein Schaden von 81,7 Millionen Euro entstanden. Da die Haftung der Abschlussprüfer pro Prüfung gemäß § 323 Abs. 2 S. 1 und 2 HGB auf einen Betrag von vier Millionen Euro beschränkt sei, hafte die Beklagte wegen der drei Pflichtverletzungen bei den drei vorgenannten Prüfungen insgesamt auf einen Betrag von zwölf Millionen Euro.

Des Weiteren verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der ab drei Monate vor der Insolvenzantragsstellung am 9. Juni 2009 durch die A... an die Beklagte geleisteten Honorarzahlungen und -vorschüsse in Höhe von 448.868,46 Euro.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der der Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens,

unter Abänderung des am 20. Dezember 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, 13 O 481/14, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.448.868,46 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 12.000.000,00 Euro seit Rechtshängigkeit und auf einen Betrag von 448.868,46 Euro seit dem 1. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt ebenfalls im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Verteidigung,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist sowohl im Hinblick auf das Begehren auf Zahlung von Schadensersatz als auch im Hinblick auf das Rückzahlungsbegehren nach Insolvenzanfechtung unbegründet.

I. Ein Schadensersatzanspruch ergibt unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten. Es fehlt an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB im Hinblick auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Einzelabschlusses und nicht aus § 37x Abs. 3 S. 3 WphG (in der bis zum 26. November 2015 gültigen Fassung) i.V.m. § 323 Abs. 1 S. 3 HGB im Hinblick auf die prüferische Durchsicht des Konzernquartalsabschlusses.

Nach § 323 Abs. 1 S. 3 HGB sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gegenüber der von ihnen geprüften Gesellschaft zum Ersatz des aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung resultierenden Schadens verpflichtet. Vorliegend fehlt es bereits an der objektiven Verletzung einer Pflicht.

1. Gemäß § 323 Abs. 1 S. 1 HGB ist der Abschlussprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Die Pflicht zur gewissenhaften Prüfung wird ...

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