Kommentar

Frau B ist eine der beiden Gesellschafterinnen der X-OHG. Aufgrund einer Vereinbarung ist sie allein in die Gesellschafterstellung ihres verstorbenen Ehemannes nachgerückt. Ihre beiden Kinder haben auf eine unmittelbare Beteiligung an der OHG verzichtet und zum Ausgleich Unterbeteiligungn in Höhe von jeweils 25 % am Gesellschaftsanteil ihrer Mutter erhalten. Die Unterbeteiligungen erstrecken sich auf das anteilige Vermögen der Hauptgesellschaft einschließlich der stillen Reserven und eines anteiligen Firmenwerts

( Offene Handelsgesellschaft ).

Die Unterbeteiligten sind – wie schon vor ihrer Unterbeteiligung – bei der OHG als Arbeitnehmer ohne schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigt. Die OHG zieht bei der Ermittlung ihres Gewinns die an die beiden Unterbeteiligten gezahlten Gehälter in Höhe von rd. 52 000 DM und 6500 DM sowie den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt dagegen rechnet bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Tätigkeitsvergütungen als Sondervergütungen zum Gewinn hinzu ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ).

Dieser Sachbehandlung folgt auch der BFH. Er entscheidet, daß die Arbeitsentgelte, die die OHG an die beiden Unterbeteiligten gezahlt hat, Sondervergütungen im Sinne der genannten Vorschrift sind, die in die Ermittlung des Gesamtgewinns der OHG einzubeziehen sind und deshalb ihren Gewerbeertrag nicht mindern dürfen. Ein mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligter Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich. Er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist ( Mitunternehmerschaft ).

Dementsprechend sind Tätigkeitsvergütungen, die eine OHG an atypisch still Unterbeteiligte des Hauptgesellschafters zahlt, dem Gesamtgewinn zuzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.10.1997, IV R 75/96

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