
Rz. 46
Eine zusammenfassende Darstellung der offenzulegenden Unterlagen enthält die nachfolgende Übersicht. Dabei haben offenlegungspflichtige Gesellschaften in Abhängigkeit von der Größenklasse folgende Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen bzw. im Bundesanzeiger bekannt zu machen:
Unterlagen | Offenlegungspflichtige Gesellschaften | ||
---|---|---|---|
kleine 326 HGB |
mittelgroße 327 HGB |
große § 325 Abs. 1 HGB |
|
Bilanz | eBAnz (verkürzt aufgestellt) |
eBAnz (verkürzte Gliederung) |
eBAnz |
GuV | – | eBAnz (verkürzt aufgestellt) |
eBAnz |
Anhang | eBAnz (ohne Angaben zur GuV und ohne Angaben zu §§ 264c Abs. 2 Satz 9, 265 Abs. 4 Satz 2, 284 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 285 Nrn. 2, 3, 4, 8, 9 Buchstaben a und b sowie Nrn. 10– 12,14, 14a (Ortsangabe), 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26– 30, 32–34 HGB); weiterhin keine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nr. 7 HGB, bei der Angabe nach § 285 Nr. 14a HGB keine Angabe des Ortes erforderlich, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist |
eBAnz (verkürzt aufgestellt und ohne Angaben zu § 285 Nrn. 4, 17, 29, 32 HGB; Angabe nach § 285 Nr. 21 HGB gem. § 288 Abs. 2 HGB nur unter bestimmten Voraussetzungen |
eBAnz |
Beteiligungsliste | eBAnz | eBAnz | eBAnz |
Lagebericht | – | eBAnz | eBAnz |
Bestätigungs- oder Versagungsvermerk | – | eBAnz | eBAnz |
Bericht des Aufsichtsrats bzw. bei börsennotierten AG die Erklärung nach § 161 AktG zum Corporate Governance Kodex | – | eBAnz | eBAnz |
eBAnz | eBAnz | eBAnz | |
Ergebnisverwendung* | eBAnz | eBAnz | eBAnz |
Tab. 2: Offenzulegende Unterlagen in Abhängigkeit zur Größenklasse
* Soweit diese Angaben nicht bereits im Jahresabschluss ersichtlich sind.
eBAnz = | Einreichung und Bekanntmachung der Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger. |
Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB haben das Wahlrecht, entweder den Jahresabschluss in dem für kleine Kapitalgesellschaften vorgesehenen Umfang im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder nur die Bilanz in der in § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB verkürzten Form beim Betreiber des Bundesanzeigers dauerhaft zu hinterlegen. Die Angabepflicht "unter der Bilanz" gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB besteht nach h. M. auch bei der dauerhaften Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB, d. h. es ist von einer Pflicht zur Offenlegung der Angaben "unter der Bilanz" nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auszugehen.
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