Rz. 42

Nach § 325a HGB haben inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt (oder hinterlegt) worden sind, nach den §§ 325, 328 und 329 Abs. 1, 4 HGB offenzulegen. Durch die Neufassung sollen inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Staat, der weder EU-Mitgliedstaat noch EWR-Vertragsstaat ist (sogenannter Drittstaat), in den Anwendungsbereich des § 325a HGB einbezogen werden. Die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen einer Drittstaats-Kapitalgesellschaft schützt die Personen, die über eine inländische Zweigniederlassung mit ihr in Verbindung treten. Sie erweist sich auch vor dem Hintergrund der Neuregelungen im Bereich der Ertragsteuerinformationsberichterstattung[1] als zweckdienlich.[2] Die Offenlegung hat durch die Personen gem. § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB zu erfolgen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Sind solche Personen nicht angemeldet, ist die Offenlegung durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft vorzunehmen.

 

Rz. 43

Die offenzulegenden Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen (§ 325a Abs. 1 Satz 2 HGB). Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können gem. § 325a Abs. 1 Satz 3 HGB die Unterlagen der Hauptniederlassung auch

  • in englischer Sprache oder
  • in einer vom Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
  • wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist,

eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

 

Rz. 44

Die vorstehenden Vorschriften gelten nach § 325a Abs. 2 HGB nicht für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten i. S. d. § 340 HGB oder von Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 HGB. Für Kreditinstitute ist die Sonderregelung in § 340l HGB zu beachten. Als Versicherungsunternehmen gelten nach § 341 Abs. 2 HGB auch Niederlassungen in Deutschland, sodass hierfür bereits die allgemeinen Offenlegungspflichten für Versicherungsunternehmen nach § 341l HGB in Betracht kommen.

 

Rz. 45

Nach § 325a Abs. 3 HGB ist im Falle der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft i. S. d. § 267a HGB und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Staates maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie auch die Offenlegung nach § 325a Abs. 1 HGB ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. § 326 Abs. 2 HGB gilt entsprechend.

[2] Vgl. Hahnefeld, DStR 1993, S. 1596; vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 325a HGB Rz. 1 ff.; DBT-Drs. 20/5653, S. 42 f.

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