Rz. 37

Gem. § 326 Abs. 2 Satz 1 HGB ist § 325 Abs. 1 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können.

 

Rz. 38

Von dem Hinterlegungswahlrecht dürfen Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie 2 der 3 in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

 

Rz. 39

Unter Berücksichtigung der bereits für die Aufstellung des Jahresabschlusses vorgesehenen Erleichterungen nach den §§ 264 Abs. 1 Satz 5, 266 Abs. 1 Satz 4, 275 Abs. 5 HGB haben Kleinstkapitalgesellschaften somit das Wahlrecht, entweder ihre verkürzte Bilanz zu veröffentlichen oder die verkürzte Bilanz zu hinterlegen. Dabei wird zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens auch für die Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

 

Rz. 40

Die hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht unmittelbar zugänglich. Die Einsichtnahme in die Bilanz durch Dritte erfolgt vielmehr gem. § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nur auf entsprechenden Antrag durch Übermittlung einer kostenpflichtigen Kopie. Für externe Analysten ist die hochaggregierte Bilanz kaum brauchbar, sodass in der Literatur ein genereller Verzicht auf die Offenlegung oder Hinterlegung diskutiert wird.[1]

[1] Zur berechtigten Kritik vgl. auch Theile, GmbHR 2012, S. 1112, 1117.

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