Rz. 33

Das Gesetz sieht für Kleinstkapitalgesellschaften und entsprechende Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung vor.[1]

[1] Vgl. dazu z. B. Haller/Groß, DB 2012, S. 2412; Schellhorn, DB 2012, S. 2296; Zwirner, BB 2012, S. 2231; Theile, GmbHR 2012, S. 1112; Kirsch, DStZ 2012, S. 751; Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 78/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.3.2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) v. 20.12.2012, BGBl 2012 I S. 2751; vgl. dazu Küting/Eichenlaub, DStR 2012, S. 2615.

4.1 Begriff der Kleinstkapitalgesellschaft

 

Rz. 34

Mit dem neuen § 267a Abs. 1 HGB wird der Begriff der Kleinstkapitalgesellschaft definiert. Dazu gehören Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 2 der 3 folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme i. H. v. 350.000 EUR nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,[1]
  • Umsatzerlöse i. H. v. 700.000 EUR in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Dabei setzt sich die Bilanzsumme nach §§ 267a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 267 Abs. 4a HGB aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in § 274a Nr. 5 HGB geregelten Wahlrechts zur Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB der betreffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften in § 267 Abs. 46 HGB entsprechend.

4.2 Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

 

Rz. 35

Kleinstkapitalgesellschaften können bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen:

  • Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

    Daraus ergibt sich die Minimal-Bilanz wie folgt:

     
    Aktivseite Passivseite
    A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
    B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen
    C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten
    D. Aktive latente Steuern D. Rechnungsabgrenzungsposten
    E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung E. Passive latente Steuern

    Bei Ausübung des in § 274a Nr. 4 HGB geregelten Wahlrechts werden die Posten "Aktive latente Steuern" und "Passive latente Steuern" nicht berücksichtigt.

Macht eine Kapitalgesellschaft von der Erleichterung nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch und verzichtet auf die Aufstellung eines Anhangs, gilt nach § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB die Vermutung, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt.[1]

Der Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs kann zu einem Satzungsverstoß führen, wenn in der Satzung explizit die Aufstellung eines Anhangs vorgesehen ist. In einem solchen Fall besteht im Rahmen einer Abschlussprüfung auch eine Berichtspflicht des Abschlussprüfers. Um der möglichen Berichtspflicht des Abschlussprüfers entgegenzuwirken, wird entweder ein satzungsdurchbrechender Beschluss der Gesellschafter oder eine Änderung der Satzung empfohlen.[2]

 

Rz. 36

Die Inanspruchnahme der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach den §§ 264 Abs. 1 Satz 5, 266 Abs. 1 Satz 4 und 326 Abs. 2 ...

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