Rz. 27

Abweichend von den für die Aufstellung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften braucht der offenzulegende Anhang nach § 327 Nr. 2 HGB die folgenden Angaben nicht zu enthalten:

  • die Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren auf die einzelnen Posten der Verbindlichkeiten;[1]
  • bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die Angabe des Materialaufwands;[2]
  • die Erläuterung der unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben.[3]
 

Rz. 28

Daneben kann bereits bei der Aufstellung des Anhangs von der größenabhängigen Erleichterung des § 288 HGB Gebrauch gemacht werden, die somit auch für die Offenlegung gilt. Nach § 288 Abs. 2 HGB brauchen mittelgroße Kapitalgesellschaften folgende Angaben nicht zu machen:

  • die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten nach § 285 Nr. 4 HGB;
  • die Angabe nach § 285 Nr. 29 HGB, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Differenzen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist;
  • die Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 32 HGB);
  • soweit die Angaben nach § 285 Nr. 17 HGB zu dem vom Abschlussprüfer berechneten Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für die Abschlussprüfungsleistung, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen, nicht gemacht werden, besteht nach § 288 Abs. 2 Satz 2 HGB die Verpflichtung, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln;
  • die Angabe nach § 285 Nr. 21 HGB zu den nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäften, soweit diese wesentlich sind, mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sind nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.

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