Rz. 21

Nach § 326 HGB unterliegen kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB lediglich einer eingeschränkten Publizität. Als nicht prüfungspflichtige Gesellschaften i. S. d. § 316 Abs. 1 HGB brauchen diese nur folgende Unterlagen an die das Unternehmenregister betreibende Stelle zu übermitteln:

 

Rz. 22

Aus den eingereichten Unterlagen ist grundsätzlich auch bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag des laufenden Jahres ersichtlich, wenn die Bilanz – wie im Regelfall – vor Ergebnisverwendung aufgestellt wird. Soll dies vermieden werden, kann die Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt werden. In diesem Fall treten an die Stelle der Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag die Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Eine solche Aufstellung der Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Ergebnisverwendung setzt allerdings voraus, dass bis zum Tag der Bilanzaufstellung ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist oder gem. der Satzung Gewinnverwendungen im laufenden Geschäftsjahr vorgeschrieben sind.[2]

 

Rz. 23

Bei Kapitalgesellschaften & Co. ist dagegen die Bilanzaufstellung unter vollständiger Ergebnisverwendung der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Da die Gesellschafter am Ende des Geschäftsjahres Anspruch auf das anteilige Jahresergebnis haben und der Ergebnisanteil den Kapitalanteilen bzw. den Verrechnungskonten zuzuschreiben ist, erfolgt im Regelfall kein Ausweis als Jahresüberschuss in der Bilanz der kleinen Kapitalgesellschaft & Co.[3].[4] Das in § 264c Abs. 2 HGB vorgesehene Gliederungsschema des Eigenkapitals mit separatem Ausweis des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags kommt daher nur zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig macht und neben der Ausschüttung auch die Zuweisung in den Ergebnisvortrag oder in eine Rücklage zulässt.

Im Übrigen brauchen kleine Gesellschaften keine Angaben zur Ergebnisverwendung zu machen. Zwar sind nach §§ 325 Abs. 1 i. V. m. 285 Nr. 34 HGB grundsätzlich Angaben zur Ergebnisverwendung im offenzulegenden Anhang enthalten. Da aber kleine Gesellschaften von der Angabe im Anhang nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit sind, können Angaben zur Ergebnisverwendung entfallen.

[1] Ausführlich dazu Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 326 HGB Rz. 27 ff.
[2] Vgl. Grottel/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 268 HGB Rz. 5.
[3] Vgl. auch § 120 HGB.
[4] Vgl. Grashoff, DB 2006, S. 513; Justenhoven/Roland, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 264c HGB Rz. 40 ff.

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