Rz. 71

§ 328 Abs. 2 HGB regelt die Fälle der sog. freiwilligen Publizität, bei der Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen vorgenommen werden, die nicht durch Gesetz oder Statuten vorgeschrieben sind. Solche freiwilligen Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen können auch in einer Form wiedergegeben werden, die nicht den Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB entspricht. In Betracht kommen z. B. Veröffentlichungen in der Tagespresse in gekürzter Form oder freiwillige Erweiterungen der Unterlagen wie z. B. Geschäftsberichte.[1]

 

Rz. 72

Zur Vermeidung von Missverständnissen bei den Adressaten sind aber auch hier gewisse Formvorschriften einzuhalten. Nach § 328 Abs. 2 HGB gilt im Einzelnen:

  • Aus der Überschrift einer solchen Veröffentlichung muss klar hervorgehen, dass es sich z. B. um eine Kurzfassung und nicht um den vollständigen Jahresabschluss handelt (§ 328 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden (§ 328 Abs. 2 Satz 2 HGB). Jedoch sind Angaben zum Bestätigungsvermerk zwingend erforderlich, wenn es sich um den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen Gesellschaft handelt. Hierbei ist anzugeben, ob der Abschlussprüfer den in der gesetzlichen Form erstellten Jahresabschluss bestätigt oder die Bestätigung eingeschränkt bzw. versagt hat (§ 328 Abs. 2 Satz 3 HGB).
  • Schließlich ist anzugeben, ob die Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt worden sind (§ 328 Abs. 2 Satz 4 HGB). Sinn dieser Regelung ist, dass sich jeder, dem der Jahresabschluss in geänderter Form zur Kenntnis gebracht wird, selbst über den Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Fassung informieren kann.
[1] Vgl. dazu im Einzelnen: Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 328 HGB Rz. 74 ff.; Grottel, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 328 HGB Rz. 150 ff.

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