Rz. 67

Durch die in § 325 Abs. 1a Satz 2 oder Abs. 1b HGB vorgesehenen Offenlegungsfrist kann es dazu kommen, dass der Jahresabschluss offengelegt werden muss, bevor die übrigen offenlegungspflichtigen Unterlagen vorhanden sind.

 

Rz. 68

Die fehlenden Unterlagen sind nach § 325 Abs. 1a bzw. Abs. 1b HGB unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen.

 

Rz. 69

Für eine nachträgliche Offenlegung kommen in Betracht:

  • der Bericht des Aufsichtsrats,
  • die Corporate Governance Erklärung nach § 161 AktG
  • der Beschluss über die Ergebnisverwendung, falls im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist.
 

Rz. 70

vorläufig frei

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