Rz. 57

Soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB einen Konzernabschluss aufzustellen hat (§§ 290 ff. HGB), wird auch der Konzernabschluss von der Offenlegungspflicht erfasst. Nach § 325 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluss, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das er sich bezieht, zu übermitteln. Neben dem Konzernabschluss sind auch der Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung bekannt zu machen.

 

Rz. 58

Die Konzernrechnungslegungspflicht richtet sich nach § 290 HGB, wobei die für die Konzernabschlusspflicht maßgebenden Schwellenwerte in § 293 HGB zu beachten sind. Bei Überschreiten der Schwellenwerte sind auch Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen.

Nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1606/2002 v. 19.7.2002 besteht für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, also Unternehmen, die einen organisierten Wertpapiermarkt in Anspruch nehmen, die Pflicht, ihren Konzernabschluss nach Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) aufzustellen und offenzulegen (vgl. auch § 315e HGB).[1]

 

Rz. 59

Für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen besteht nach § 315e Abs. 3 HGB lediglich ein Wahlrecht zur freiwilligen Aufstellung und Offenlegung eines IAS/IFRS-Konzernabschlusses. Wird ein freiwilliger IAS/IFRS-Konzernabschluss aufgestellt, sind nach § 315e Abs. 3 Satz 2 HGB alle Standards und Vorschriften vollständig zu beachten, die auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten.

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bis zum Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG im Inland beantragt haben, besteht die Besonderheit, wonach diese den Konzernabschluss nach § 315e Abs. 2 HGB zu diesem Bilanzstichtag bereits nach IAS/IFRS aufstellen und offenlegen müssen.

[1] Vgl. dazu Grottel/Kreher, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 315e HGB Rz. 1 ff; vgl. auch Pfitzer/Oser/Orth, DB 2004, S. 2593; Hedel, DStR 2005, S. 95.

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