Oftmals ist mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters auch der Austritt eines bisherigen Gesellschafters verbunden. Dieser "Gesellschaftertausch" lässt den Bestand der OHG ebenfalls unberührt.

In rechtlicher Hinsicht erfolgt eine Übertragung des Gesellschaftsanteils des Altgesellschafters auf den Neugesellschafter. Dazu schließen die beiden einen Übertragungsvertrag, der den Einstieg des Erwerbers des OHG-Anteils mit allen Rechten und Pflichten wie auch das dafür zu erbringende Entgelt (Veräußerungspreis) regelt. Gesellschaftsrechtlich ist ein Gesellschafterwechsel mit einer individuellen Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder auch mittels genereller Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

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