Im Gesellschaftsvertrag, dessen späterer Änderung oder durch eine anderweitige ergänzende Vereinbarung kann geregelt werden, dass ein weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG aufgenommen wird. Solch ein "Aufnahmevertrag" regelt die Art und Weise des Eintritts, die zu erbringende Einlage und die Integration des Neugesellschafters in die Organisation bzw. das Gefüge der Gesellschafter. Ohne besondere Regelung wächst dem neuen Gesellschafter ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu; eines gesonderten Übertragungsakts bedarf es nicht. Ihm wächst ein Anteil am Vermögen zu und er tritt in die Haftung für bereits bestehende Verbindlichkeiten ein (§ 127 HGB).

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