Das Gesellschaftsvermögen einer OHG ist im Eigentum der Gesellschaft. Die bis 2023 bestehende Regelung, wonach Gesellschafter am Vermögen der OHG zur gesamten Hand (gesamthänderisch) berechtigt sind (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 719 BGB a. F.), gilt seit 2024 nicht mehr. Mit dem MoPeG[1] hat der Gesetzgeber insbesondere das Recht der GbR umfassend neu geregelt. Diese Änderungen wirken sich auch auf die OHG aus, da die Rechtsgrundlagen einer OHG weitgehend aus denen einer GbR abgeleitet werden (§ 105 Abs. 3 HGB).

Seit 1.1.2024 stehen damit insbesondere alle Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 713 BGB). Nur alle Gesellschafter gemeinsam können eine Verfügung über das OHG-Vermögen treffen, dies z. B. veräußern oder verpfänden. Dazu kann jedoch auch ein vertretungsberechtigter Gesellschafter gemeinsam beauftragt werden.

Daraus folgt zudem, dass ein Gesellschafter über seinen OHG-Anteil grundsätzlich nicht verfügen kann; es bedarf vielmehr der Zustimmung aller Mitgesellschafter (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 711 Abs. 1 BGB). In aller Regel wird dies aber im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt und eine Übertragungsmöglichkeit getroffen.

Das Gesellschaftsvermögen besteht aus den Beiträgen bzw. Einlagen der Gesellschafter, sowie den damit oder aus den erzielten Erträgen erworbenen Gegenständen bzw. Rechten und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 713 BGB).

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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