Eine neu gegründete OHG ist beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies ist das für den Ort des Sitzes der OHG zuständige Amtsgericht. Zur Anmeldung sind dem Gericht

  • die Namen und Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter,
  • die Firma, der Sitzort und eine inländische Geschäftsanschrift der OHG und
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter

mitzuteilen (§ 106 Abs. 2 HGB).

 
Praxis-Tipp

Anmeldung auch von Änderungen

Nicht nur die Gründung einer OHG ist dem Amtsgericht anzumelden. Die Eintragungen im Handelsregister sollen aktuell bleiben und somit eine Informationsquelle für die Gläubiger darstellen können. Deshalb sind auch alle Änderungen bei diesen Grunddaten, die vom Registergericht eingetragen werden, anzumelden. Dies gilt z.B. für den Eintritt eines neuen Gesellschafters, einer Namensänderung eines Gesellschafters oder der OHG, sowie für eine Sitzverlegung.

Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern vorgenommen werden. Dazu werden auch die Unterschriften der vertretungsberechtigten Gesellschafter hinterlegt.

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