Eine neu gegründete OHG ist beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies ist das für den Ort des Sitzes der OHG zuständige Amtsgericht. Zur Anmeldung sind dem Gericht folgende Daten mitzuteilen (§ 106 Abs. 2 HGB):

  • die Namen und Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter,
  • die Firma, der Sitzort und die Geschäftsanschrift der OHG in einem Mitgliedsstaat der EU,
  • die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie
  • die Versicherung, dass die OHG bisher nicht in einem Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
 
Praxis-Tipp

Anmeldung auch von Änderungen

Nicht nur die Gründung einer OHG ist dem Amtsgericht anzumelden. Vielmehr sollen die Eintragungen im Handelsregister aktuell bleiben und somit eine Informationsquelle für die Gläubiger darstellen können. Deshalb sind auch alle Änderungen bei diesen Grunddaten, die vom Registergericht eingetragen werden, anzumelden. Dies gilt z. B. für den Eintritt eines neuen Gesellschafters, einer Namensänderung eines Gesellschafters oder der OHG, jede Wohnsitzänderung sowie eine Sitzverlegung.

Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern vorgenommen werden. Dazu werden auch die Unterschriften der vertretungsberechtigten Gesellschafter hinterlegt.

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