Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, ohne dass ein neuer Gesellschafter eintritt, wird die OHG von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Es kommt zu einer sog. Anwachsung des Gesellschaftsanteils bei den Altgesellschaftern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafteraustritt

Gesellschafter der ABC-OHG sind A, B und C zu jeweils ⅓. Das Betriebsvermögen der OHG hat einen Wert von 300.000 EUR. Der A möchte altershalber ausscheiden. B und C sind bereit, seinen Anteil zu übernehmen. Danach sind B und C an der OHG zu jeweils ½ beteiligt.

In aller Regel wird im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall ein Abfindungsanspruch für den Ausscheidenden geregelt sein. Das Ausscheiden bzw. die Abfindung dafür ist steuerlich einer Veräußerung gleichgestellt; es gelten damit die Ausführungen zu Tz. 3.2 analog.[2]

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