BMF, 11.12.1989, IV A 5 - S 0120 - 4/89

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, nach folgenden Grundsätzen:

  1. Ist ein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 18 Abs. 1 AO gegeben, ist das dort genannte Finanzamt zuständig.
  2. Fehlt ein Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 18 Abs. 1 AO, gilt nach § 25 AO i.V.m. § 18 Abs. 2 AO folgendes:

    1. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den insgesamt höchsten Anteilen ansässig sind. Bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse tritt ein Zuständigkeitswechsel nicht ein, solange ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts ansässig ist.
    2. Ist bei Verlustzuweisungsgesellschaften für die inländischen Beteiligten ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist.
    3. Wenn sich mehrere Finanzämter nach den Buchstaben a) und b) für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit nach den Buchstaben a) und b) aus anderen Gründen zweifelhaft ist, entscheidet das Bundesamt für Finanzen § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG).
    4. Im Einzelfall kann die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen, daß ein anderes als das nach den vorgenannten Buchstaben zuständige Finanzamt zuständig ist § 25 AO). Ist die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Bundesminister der Finanzen, so entscheidet dieser.

Die vorgenannten Regelungen finden ab 1. Januar 1990 Anwendung. Eine vorher begründete Zuständigkeit bleibt unberührt.

Dieses Schreiben wird in der AO-Kartei veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 62

 

Fundstellen

BStBl I, 1989, 470

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