OFD Koblenz, 19.1.2004, S 2706 A - St 33 1

Nach der Rundverfügung vom 4.6.2003, S 2706 A – St 34 1 (KSt-Kartei, § 4 Karte A 19), sind (unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteil vom 23.5.2000, BStBl 2000 II S. 621) auch bei der Beurteilung von Miet- und Pachtverhältnissen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) Büro- und Verwaltungsgebäude in aller Regel als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen. Auf Grund der Regelung in Abschn. 28 Abs. 4 KStR 1995 sind solche Miet- und Pachtverhältnisse daher künftig nicht mehr der Besteuerung zu Grunde zu legen.

Das BMF-Schreiben vom 18.9.2001 (BStBl 2001 I S. 634) sieht für den Fall der Annahme einer Betriebsaufspaltung vor, dass die nachträgliche Bilanzierung von Grundstücken nach den Grundsätzen des o.a. BFH-Urteils beim Besitzunternehmen mit den Werten erfolgt, die zu Buche stehen würden, wenn die Betriebsaufspaltung von Anfang an zutreffend erkannt worden wäre.

Zwar lassen sich insoweit weder das BFH-Urteil vom 23.5.2000 noch das BMF-Schreiben vom 18.9.2001 auf das Verhältnis einer Trägerkörperschaft zu ihrem BgA unmittelbar anwenden, da es hier an einem rechtlich verselbstständigten Besitzunternehmen mangelt. Die gebotene analoge Anwendung bedeutet aber in entsprechender Konsequenz, dass hier die nachträgliche Bilanzierung der Grundstücke beim BgA zu dem gleichen steuerlichen Ergebnis führen muss, wie wenn diese Grundstücke bereits von Anfang an bei diesem bilanziert worden wären. Das hat folgende Konsequenzen:

  • Mit dem entsprechend ermittelten Wert sind Grundstücke, die nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung nicht mehr Gegenstand eines Miet- oder Pachtverhältnisses sein können, ab 1.1.2003 in der Bilanz des BgA auszuweisen (vgl. auch BMF vom 11.6.2002, BStBl 2002 I S. 647).
  • Darlehen/Verbindlichkeiten, die unmittelbar zuordenbar im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen (z.B. Anschaffungsdarlehen), sind entsprechend zu passivieren.
  • Soweit in den vorgenannten Fällen ein BgA über kein eigenes Geldkonto in der Bilanz verfügt, über welches die Anschaffungskosten gebucht werden könnten, ist es auch zulässig, die nachträgliche Einbuchung zu Lasten eines in Soll und Haben verzinslichen Verrechnungskontos vorzunehmen. Dabei ist die Verzinsung in den Grenzen des Abschn. 28 Abs. 3 KStR 1995 grundsätzlich zulässig.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob – vor dem Hintergrund der gerade erst beschlossenen Neuregelung des § 8a KStG – im Rahmen der geplanten Neufassung der KStR an der in Abschn. 28 Abs. 3 KStR 1995 genannten 30 %-Grenze zukünftig noch festgehalten wird.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

KStG § 4

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