Kommentar

Nach der amtlichen AfA-Tabelle der Finanzverwaltung sind Elektronenrechner über einen Zeitraum von 5 Jahren abzuschreiben ( Abschreibungen , Computer ) . Dabei wird berücksichtigt, daß infolge des raschen technischen Fortschritts die Nutzungsdauer eines Anlageguts überwiegend von seiner wirtschaftlichen Abnutzung bestimmt wird. Die amtliche AfA-Tabelle gibt einen Anhaltspunkt dafür, ob die Nutzungsdauer eines Anlageguts zutreffend geschätzt worden ist. Wird eine kürzere Abschreibungsdauer geltend gemacht, müssen objektiv nachprüfbare Gründe vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 16.06.1995, X B 237/94

Anmerkung

Anmerkung: Das FG Köln kommt für den betrieblichen Bereich zum Ergebnis, daß eine kürzere Nutzungsdauer – 2 bis 3 Jahre – insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die betrieblichen Bedürfnisse des Unternehmens dies rechtfertigen (FG Köln, rechtskräftiges Urteil v. 23. 6. 1988, 12 K 130/85). Auch die niedersächsischen Finanzrichter gelangen in einer Entscheidung zu der Feststellung, daß eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren, allenfalls von 4 Jahren, aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Hardware gerechtfertigt ist (Niedersächsisches FG, Urteil v. 21. 3. 1991, II 740/89). Lediglich das FG Baden-Württemberg vertritt in einer Einkommensteuersache eines Arbeitnehmers die Auffassung, daß die Anschaffungskosten für einen PC, Drucker und Zusatzausstattung auf einen Zeitraum von 5 Jahren abzuschreiben sind (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21. 11. 1991, 8 K 260/90).

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