Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Schätzung der Nutzungsdauer von immateriellen Wirtschaftsgütern verbunden sind, und der Gefahr, dass sich die Nutzungsmöglichkeit schnell verflüchtigen kann, werden in der Literatur Vorschläge unterbreitet, die Abschreibungsdauer generell auf maximal 5 Jahre zu begrenzen.[1]

Einen Anhaltspunkt für die Abschreibung von weiteren immateriellen Wirtschaftsgütern geben die folgenden von der Steuerrechtsprechung entschiedenen bzw. im Schrifttum empfohlenen Nutzungsdauern:[2]

 
Immaterieller Anlagewert Nutzungsdauer
Ablösesummen (Transferentschädigungen) für Bundesliga-Fußballspieler Laufzeit des Spieler-Arbeitsvertrags, bei Optionsklausel und Wahrscheinlichkeit der Verlängerung die um die Option verlängerte Vertragsdauer.[3]

Abstandszahlungen

für vorzeitige Räumung eines Grundstücks
Zeitraum zwischen dem vereinbarten Räumungstermin und dem im ursprünglichen Pachtvertrag vereinbarten Ablauf des Pachtverhältnisses.[4]
Abonnementsverträge von Zeitungsverlagen Durchschnittliche Vertragsdauer – im Streitfall 5 bis 6 Jahre –, wobei die wesentlich kürzere formelle Kündigungsmöglichkeit unmaßgeblich ist.[5]
Archiv einer Handels- und Kreditauskunftei 5 Jahre.[6]
Arzneimittelzulassungen Werden von der Finanzverwaltung als abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist eine kürzere Nutzungsdauer nach.[7], [8]
Belieferungsrechte Vertragliche Laufzeit des Rechts.[9], [10]
Gebrauchs- und Geschmacksmuster Längstens 5 Jahre.
Güterfernverkehrsgenehmigungen Sind nicht abnutzbar.[11], [12]
Handgelder Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Es handelt sich nicht um Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis".[13]
Internet-Domain Die Aufwendungen für den Kauf eines Domain-Namens ("Internet-Adresse") sind als Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu beurteilen;[14] das gilt jedenfalls für einen Domain-Namen, dessen Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist (sog. "generic Domain").
Know-how – technisches Spezialwissen[15] 3 bis 5 Jahre.
Lizenzen[16] 3 bis 5 Jahre.
Maklerprovision Eine für die Vermittlung eines Mietverhältnisses gezahlte Maklerprovision kann nicht als Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Nutzungsrecht" aktiviert werden.[17]
Markenzeichen (Warenzeichen) 3 Jahre. Die Finanzverwaltung geht von 15 Jahren aus, wenn keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird.[18]
Nutzungsrechte, z. B. Mietrechte Dauer des Rechts.[19]
Patente und Erfindungen[20] Höchstens 5 Jahre, wobei für ungeschützte Erfindungen eher ein noch kürzerer Zeitraum in Betracht kommt. Die Finanzverwaltung geht für ertragsteuerliche Zwecke grundsätzlich von einem Zeitraum von 8 Jahren aus.[21] Eine längere Nutzungsdauer ist stets anzunehmen, wenn die Beteiligten bei ihren Vereinbarungen über die Nutzung des Patents oder der Erfindung von einer mehr als 8-jährigen Nutzungsdauer ausgehen. Hat z. B. ein Steuerpflichtiger eine erworbene Erfindung einem Dritten für die Dauer von 12 Jahren zur Nutzung überlassen, ist auch als Nutzungsdauer der Erfindung grundsätzlich ein Zeitraum von 12 Jahren anzunehmen.[22]
Personenbeförderungskonzessionen Bis 2012 nicht abnutzbar. Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 hat für Personenbeförderungsleistungen ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen. Nach Änderung des Vergabeverfahrens können Verkehrsunternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte Personenverkehrsgenehmigung nach deren Ablauf regelmäßig verlängert wird. Daher nutzt sich der mit dem Erwerb verbundene wirtschaftliche Vorteil durch Zeitablauf ab. Folge: AfA zulässig (Ausnahme: Taxiunternehmen).[23]
Vertragsarztzulassung Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des "mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" vorhanden. Der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung ist im abgegoltenen Praxiswert prinzipiell enthalten.[24] Wird in Sonderfällen nur der wirtschaftliche Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zum Gegenstand des Veräußerungs- und Erwerbsvorgangs gemacht, liegt ein immaterielles Wirtschaftsgut vor, das weder abnutz- noch abschreibbar ist.[25]
Vertreterrecht Nutzungsdauer ist nach Lage des Einzelfalls zu schätzen,[26] evtl. auf 5 Jahre.[27]
Wettbewerbsverbot Ein Wettbewerbsverbot ist regelmäßig ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut; es ist über die Vertragsdauer – ggf. auch die mutmaßliche Lebenszeit eines Verpflichteten – abzuschreiben.[28] Wird ein Wettbewerbsverbot anlässlich einer Unternehmensübertragung als Nebenpflicht eingegangen, kann es im Geschäftswert aufgehen.[29]
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