Rz. 125

Ein durch ein obligatorisches Nutzungsrecht zur Miete oder Pacht überlassenes Wirtschaftsgut führt i. d. R. nicht zu einer AfA-Berechtigung am gemieteten bzw. gepachteten Gegenstand.[1]

 

Rz. 126

Eine Ausnahme bildet die Nutzungsüberlassung durch Leasing-Vertrag, wo sich aufgrund der vertraglichen Gestaltung wirtschaftliches Eigentum des Leasing-Nehmers am Leasing-Gegenstand ergeben kann. Damit richtet sich die AfA-Berechtigung an einem Wirtschaftsgut, das per Leasing-Vertrag zur Nutzung überlassen wurde, danach, wem das Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist.[2]

 

Rz. 127

Die oben dargestellten Grundsätze der Zurechnung von AfA im Fall eines vorbehaltenen Nießbrauchs gelten auch dann, wenn das Nutzungsrecht nicht dinglich gesichert ist, sondern auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrags eingeräumt wurde.[3] Damit kann der Nutzungsberechtigte die AfA als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch geltend machen, wenn er das Grundstück zuvor unter Vorbehalt eines obligatorischen Nutzungsrechts übertragen hat.

 

Rz. 128

Eine Besonderheit gilt für Ein- bzw. Umbauten, die vom Nutzenden vorgenommen werden. Diese sind, obwohl Bestandteil des Gebäudes, selbstständige materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, falls sie "in einem vom Gebäude verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang oder im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters stehen".[4] Der Mieter kann diese als bewegliche Wirtschaftsgüter aktivieren, falls er

  • sachenrechtlicher Eigentümer der Einbauten (Scheinbestandteile[5] i. S. v. § 95 BGB) ist oder
  • den Einbau einer Betriebsvorrichtung gem. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG vorgenommen hat oder
  • wirtschaftlicher Eigentümer der Einbauten ist.[6]
 

Rz. 129

Anderenfalls, insbesondere bei einem bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Mieters, kann ein unbewegliches Wirtschaftsgut aktiviert werden.

[1] Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 7 EStG Rz. 77.
[2] Zu den Voraussetzungen einer Zurechnung des Leasing-Gegenstands zum Leasing-Nehmer im Fall des Vollamortisationsleasings vgl. Rz. 37 ff.
[4] So – mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung – BFH, Urteil v. 28.7.1993, I R 88/92, BStBl 1994 II S. 164, wörtliches Zitat auf S. 166.
[5] Zu den Scheinbestandteilen gehören solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude oder dem Grund und Boden verbunden sind; sie gelten nicht als Gebäude- bzw. Grundstücksbestandteile. Vgl. weiterführend zu dem Begriff "Scheinbestandteil" Neufang/Körner, BB 2010, S. 1503 f.
[6] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 5 EStG Rz. 270.

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