Rz. 68

Einlagen in Kapitalgesellschaften können gem. den §§ 27 Abs. 1, 36a Abs. 2, 183 Abs. 1 AktG und den §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1 GmbHG auch in Form von Sacheinlagen erbracht werden; dabei werden zwei Formen unterschieden, welche im Zusammenhang mit Nutzungsrechten für die Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Folgen entfalten. Gesellschaftsrechtliche Sacheinlagen sind zum einen zur Aufbringung des Nennkapitals bei Gründung oder Kapitalerhöhung, zum anderen als andere Zuzahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB denkbar.[1] Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesellschafter für seine auf freiwilliger Grundlage beruhende Leistung in die Kapitalrücklage von der Gesellschaft keine Vorzüge, wie sie in § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB vorgesehen sind, erlangt.[2]

 

Rz. 69

Daneben besteht der im steuerrechtlichen Kontext entwickelte Begriff der verdeckten Einlage, also der freiwilligen, jedoch im Gesellschaftsverhältnis begründeten Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft oder eine ihm nahestehende Person.[3]

 

Rz. 70

Die Begriffe "andere Zuzahlungen" und "verdeckte Einlage" setzen beide eine freiwillige Leistung des Gesellschafters voraus; dennoch sind sie nicht kongruent, sondern begründen das Auseinanderfallen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Einlageregelungen.[4] Unterscheidungsmerkmal ist die notwendige Voraussetzung[5] einer willentlichen Leistung des Gesellschafters in das Eigenkapital im Fall einer Einlage i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB; unterbleibt eine solche Willenserklärung, erfolgt die ergebniswirksame Erfassung der Gesellschafterzuzahlung.[6] Im Gegensatz dazu stellt der Begriff der verdeckten Einlage ausschließlich auf die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ab.

 

Rz. 71

Abb. 2 zeigt die im Zusammenhang mit Nutzungsrechten relevanten handels- und steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

Abb. 2: Mögliche Formen einer Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft

[1] Vgl. Döllerer, BB 1988, S. 1792.
[2] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 272 HGB Rz. 195.
[3] Vgl. R 8.9 KStR; Störk/Taetzner, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 272 HGB Rz. 400.
[4] Vgl. Küting/Reuter, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 272 HGB Rz. 109, Stand: Mai 2020.
[5] Vgl. BT-Drucks. 10/4268 S. 107.
[6] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Teilband 5, 6. Aufl. 1995–2000, § 272 HGB Rz. 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge