Rz. 66

Zivilrechtlich sind Einlagen Beiträge der Gesellschafter i. S. d. §§ 705, 706 BGB, die wiederum in Geld oder Sachwerten, mithin auch Rechten, bestehen können. Im Steuerrecht werden Einlagen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG genannt; danach ergibt sich der steuerliche Gewinn auf der Grundlage eines Vergleichs des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres und des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Als Entnahmen definiert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG "Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat". Einlagen sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 1 EStG "alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat".

 

Rz. 67

Die Bewertung einer Einlage bzw. Entnahme erfolgt steuerbilanziell[1] auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG grundsätzlich zum Teilwert. Für die Einlagen gewährleistet diese Bewertung, dass in der Privatsphäre entstandene stille Reserven nicht der Besteuerung unterliegen, während der Teilwertansatz im Fall der Entnahme die Besteuerung der stillen Reserven auf der Unternehmensebene sicherstellt. Eine Ausnahme bilden wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG, Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG und Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt wurden; diese sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG höchstens mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Damit soll die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Privatsphäre sichergestellt werden.

[1] Handelsrechtlich sind Sacheinlagen höchstens mit dem Zeitwert zu bewerten; vgl. Schmidt/Hoffmann, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 HGB Rz. 191.

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