Rz. 7

Eine Klassifizierung von Nutzungsrechten ist anhand verschiedener Kriterien möglich. Ein mögliches Kriterium ist das Bestehen einer Gegenleistung; folglich wäre zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden.

Nutzungsrechte können außerdem dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein. Im Bereich der dinglichen Nutzungsrechte wird zwischen dem Erbbaurecht und den sog. Dienstbarkeiten unterschieden. Dienstbarkeiten erlauben die beschränkte, aber unmittelbare, sich in Form von Fruchtgenuss, Gebrauch, Inanspruchnahme oder sonstigem Sachvorteil vollziehende Nutzung eines Gegenstands, der nicht zivilrechtliches Eigentum eines Nutzungsberechtigten ist.[1] Sie werden weiterhin in Grunddienstbarkeiten (§§ 1018-1029 BGB), beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090-1093 BGB), Nießbrauch (§§ 1030-1067 BGB) und Dauerwohn- bzw. -nutzungsrecht (§ 31 WEG) unterteilt.[2] Im Gegensatz zum umfassenden dinglichen Recht des Eigentums zeichnen sich die dinglichen Nutzungsrechte durch die beschränkte Herrschaftsbefugnis aus, aufgrund derer der Nutzungsberechtigte nicht über die Sache selbst verfügen darf.[3] Mit der Bestellung des dinglichen Nutzungsrechts[4] und der Duldung der Nutzung hat der Nutzungsverpflichtete seine Leistung erbracht, weitere Pflichten sind ihm nicht auferlegt.

 

Rz. 8

Grunddienstbarkeiten unterscheiden sich von den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten dadurch, dass sie ausschließlich zugunsten des Eigentümers des Gegenstands bestellt werden. Im Gegensatz zu den Grunddienstbarkeiten berechtigt der Nießbrauch dazu, sämtliche Nutzungen aus dem Gegenstand, sei er materiell oder immateriell, zu ziehen. Zwar kann nach § 1030 Abs. 2 BGB der Ausschluss einzelner Nutzungen erfolgen, doch muss die "Rechtsnatur als umfassendes Nutzungsrecht erhalten bleiben";[5] daher ist eine Einschränkung auf einzelne Nutzungsarten bzw. der Ausschluss wesentlicher Bestandteile des Gegenstands vom Nießbrauch nicht zulässig.

 

Rz. 9

Im BMF-Schreiben vom 30.9.2013[6], das das Nießbrauch-Schreiben[7] vom 24.7.1998 ersetzt,[8] werden drei mögliche Arten der Entstehung eines Nießbrauchs unterschieden: Beim Zuwendungsnießbrauch[9] wird der Nießbrauch des Nutzungsberechtigten durch den Eigentümer einer Sache (bzw. Inhaber eines Rechts) bestellt; beim Vorbehaltsnießbrauch behält sich der Eigentümer selbst den Nießbrauch an der Sache vor; beim Vermächtnisnießbrauch handelt es sich um einen Vorbehaltsnießbrauch, der durch letztwillige Verfügung des Eigentümers seitens der Erben dem Nutzungsberechtigten eingeräumt wird.[10]

Das Dauerwohn- bzw. -nutzungsrecht erlaubt dem Berechtigten unter Ausschluss des Eigentümers, eine Wohnung (im Fall des Dauerwohnrechts) oder nicht zu Wohnungszwecken dienende Räume (beim Dauernutzungsrecht) zu bewohnen bzw. zu nutzen.[11]

 

Rz. 10

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben.[12] Es entsteht durch Einigung der beiden Vertragspartner und Eintragung des Rechts ins Grundbuch und kann unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich – mit laufender oder einmaliger Zahlung des Entgelts – vereinbart werden.[13] Von allen anderen dinglichen Nutzungsrechten unterscheidet sich das Erbbaurecht zunächst einmal aufgrund seiner Qualifikation als grundstücksgleiches Recht[14] neben dem Bergwerkseigentum, anderen Abbaugerechtigkeiten sowie dem Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das Erbbaurecht wird also behandelt wie das Grundstück selbst, womit die Vorschriften des BGB zu Grundstücken anwendbar sind.

 

Rz. 11

Auf schuldrechtlichem Vertrag beruhende Nutzungsrechte, wie sie Leihe, Miete, Pacht oder Mietkauf sowie Leasing und Darlehen darstellen, wirken nur relativ, d. h. im Verhältnis zwischen dem Nutzungsverpflichteten und Nutzungsberechtigten. Es handelt sich dabei um Dauerschuldverhältnisse, bei denen, im Gegensatz zu Schuldverhältnissen, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen.[15] Abbildung 1 zeigt die zivilrechtliche Klassifizierung von Nutzungsrechten im Überblick.

Abb. 1: Zivilrechtliche Klassifizierung von Nutzungsrechten

 

Rz. 12

Ein weiteres Kriterium für eine mögliche Einordnung von Nutzungsrechten ist das Vorliegen einer gesicherten Rechtsposition, die sich in einem messbaren wirtschaftlichen Wert der Nutzung manifestiert und den Nutzungsberechtigten in der Weise sichert, dass ihm der Gegenstand nicht entgegen seinem Willen entzogen werden kann.[16] Eine gesicherte Rechtsposition lässt sich nicht aus der Unterscheidung zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Nutzungsrechten ableiten; eine vertragliche Bindung stellt nicht zwangsläufig eine gesicherte Rechtsposition dar.[17]

 

Rz. 13

Wie bereits oben für den Fall des Nießbrauchs angesprochen, können sich allgemein Nutzungsrechte hinsichtlich desjenigen unterscheiden, der berechtigt ist, den Nutzen aus dem Vermögensgegenstand zu ziehen. Auf der Grundlage zugew...

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