Leitsatz

Auch ohne vorherige Feststellung kann das Körperschaftsteuerguthaben aus einer Gewinnausschüttung einer Tochtergesellschaft weiter ausgeschüttet werden.

 

Sachverhalt

Die Muttergesellschaft (M-GmbH) erhielt von ihrer Tochtergesellschaft (T-GmbH) in 2002 eine Gewinnausschüttung. Da die T-GmbH über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügte, ging dieses durch die sog. Nachsteuerregelung auf die M-GmbH über. Die M-GmbH beschloss noch in 2002 eine Vorabausschüttung. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass dieses Körperschaftsteuerguthaben bereits in 2002 für die eigene Gewinnausschüttung verwendet werden kann. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt. Da die erforderliche gesonderte Feststellung erstmals zum 31.12.2002 erfolge, sei eine Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens erst ab 2003 möglich.

 

Entscheidung

Das sieht das FG anders. Danach kann eine Muttergesellschaft das Körperschaftsteuerguthaben, das sie durch eine Ausschüttung einer Tochtergesellschaft erlangt hat, bereits im Jahr dieser Ausschüttung nutzen. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 KStG lässt sich nicht ableiten, dass nur ein Körperschaftsteuerguthaben genutzt werden kann, das zuvor gesondert festgestellt wurde. Und auch aus der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 ergibt sich nur, dass Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des festgestellten Körperschaftsteuerguthaben nach dessen Feststellung nicht mehr möglich sein sollen. Dass eine zwingende Feststellung vor einer Verwendung zur Ausschüttung erforderlich sein soll, lässt sich daraus nicht ableiten.

 

Hinweis

Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Finanzverwaltung wider Erwarten keine Revision erhoben hat. Dies könnte als Signal gewertet werden, dass sie bisher vertretene gegensätzliche Auffassung (BMF, Schreiben v. 6.11.2003, IV A 2-S 1910-156/03, BStBl 2003 I 2003 S. 575) offiziell aufgeben wird.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.07.2007, 6 K 152/06

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