Leitsatz

Wird ein Arzt nicht nur in seiner eigenen Praxis tätig, sondern auch in dem Kreisklinikum, das jedoch in demselben Gebäudekomplex liegt, so dass er für die Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Tätigkeitsstätte denselben Weg benutzt, ist nur eine berufliche Tätigkeitsstätte anzunehmen. Deshalb ist für sämtliche Fahrten nur die Entfernungspauschale anzusetzen.

 

Sachverhalt

Ein Arzt war im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft in einer eigenen Praxis und daneben als Belegarzt an einem Klinikum selbstständig tätig. Die Praxis und das Klinikum lagen auf demselben Gelände, so dass der Arzt für sämtliche Fahrten von seiner 56 km entfernten Wohnung denselben Weg zurück zu legen hatte und zudem dieselben Parkplätze benutzte. Er vertrat die Auffassung, für die Fahrten mit seinem Pkw zum Klinikum könne er die tatsächlichen Kosten geltend machen. Ein Freiberufler könne wie ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben. Das Klinikum stelle gegenüber seinen Praxisräumen eine zweite Tätigkeitsstätte dar. Abweichend hiervon ging das Finanzamt von nur einer einzigen Tätigkeitsstätte aus und setzte für sämtliche Fahrten lediglich die Entfernungspauschale als abziehbare Betriebsausgabe an.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Entgegen einer in der Literatur geäußerten Meinung sei zwar die Rechtsprechung des BFH, ein Arbeitnehmer könne nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, für Fahrtkosten von Selbstständigen entsprechend anzuwenden. Im Streitfall sei jedoch nur eine Tätigkeitsstätte anzunehmen. Der BFH habe die Tätigkeitsstätte als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ortsbezogen definiert und nicht etwa tätigkeitsbezogen. Deshalb sei es ohne Bedeutung, dass der Kläger in seiner Praxis und dem Klinikum unterschiedliche ärztliche Tätigkeiten ausübe. Für diese Auslegung spreche zudem der Sinn der gesetzlichen Regelung. Wegen der immer gleichen Wege zu seiner Tätigkeitsstätte hätte sich der Kläger hierauf einstellen und ggf. seine Wegekosten verringern können.

 

Hinweis

Nachdem das FG im Urteilsfall nur eine Tätigkeitsstätte angenommen hat, kam der Frage, ob bei Selbstständigen anders als bei Arbeitnehmern mehrere Tätigkeitsstätte anzunehmen sein können, keine rechtliche Bedeutung zu. Streng genommen hat das FG deshalb zu dieser Frage keine Entscheidung getroffen, sondern lediglich eine für den Urteilsfall unerhebliche Meinung geäußert. Unabhängig hiervon ist anzunehmen, dass andere FG und ggf. der BFH zu dieser Frage dieselbe Auffassung vertreten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2014, 1 K 1714/13

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