Unbeachtlich ist, ob der Nießbrauch anlässlich einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung vorbehalten wurde.

Bei der steuerlichen Behandlung von Ablösungszahlungen ist zu unterscheiden zwischen Vermögensüber­tragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe) und sonstigen Vermögensübertragungen. Weiterhin ist bedeutsam, ob die Ablösung gegen Einmalzahlung oder durch wiederkehrende Leistungen erfolgt.

 
Eigentümer Nutzungsberechtigter
Einmalzahlung: Einmalzahlung:
Nachträgliche bzw. erstmalige Anschaffungskosten Nicht steuerbare Vermögensumschichtung
Wiederkehrende ­Leistungen: Wiederkehrende Bezüge:
Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts; Beträge, die den angemessenen Kaufpreis überschreiten, sind Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG, auch hinsichtlich des Zinsanteils. Tilgungsanteil nicht steuerbare Vermögensumschichtung

Dauernde Last:

Dauernde Last:

Eine Einmalzahlung im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen führt in voller Höhe, wiederkehrende Leistungen mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten beim Eigentümer. Ist die Einmalzahlung bzw. der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, ist Entgeltlichkeit in Höhe des angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt insgesamt eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG vor.

 
Eigentümer Nutzungsberechtigter
Einmalzahlung: Einmalzahlung:
Nachträgliche bzw. erstmalige Anschaffungskosten Nicht steuerbare Vermögensumschichtung
Wiederkehrende ­Leistungen: Wiederkehrende ­Leistungen:
BMF, Schreiben v. 16.9.2004, IV C 3 – S 2255 – 354/04, BStBl 2004 I S. 922 BMF, Schreiben v. 16.9.2004, IV C 3 – S 2255 – 354/04, BStBl 2004 I S. 922
[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184, Rz. 55–60.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge