Überblick

Durch den Nießbrauch an einem Grundstück wird einem Dritten, dem Nießbrauchsberechtigten, das Recht eingeräumt, sämtliche Nutzungen des Grundstücks zu ziehen. Der Nießbraucher kann das Grundstück selbst nutzen, er kann es aber auch vermieten und verpachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundlagen des Nießbrauchs finden sich im Zivilrecht in den §§ 1030 ff. BGB. Die zivilrechtliche Vermieterstellung des Nießbrauchers folgt aus den § 567 BGB. Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat die Finanzverwaltung ausführlich im BMF-Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184 (sog. 5. Nießbrauchserlass) mit späteren Änderungen Stellung genommen. Dieses Schreiben löst den "4. Nießbrauchserlass" ab (vgl. BMF, Schreiben v. 24.7.1998, IV B 3 – S 2253-59/98, BStBl 1998 I S. 914 – mit späteren Änderungen) und ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem 1.7.1992 bzw. vor dem 1.6.1994 notariell beurkundete Nießbrauchsbestellungen sind aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall abweichende, für den Steuerpflichtigen günstigere Regelungen anzuwenden.

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