Für die Beurteilung von Ablösungszahlungen des Eigentümers an dinglich Wohnberechtigte sind die vorstehend für die Ablösung von Nießbrauchsrechten dargestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizierende Aufwendungen des Grundstückseigentümers zur Ablösung eines vom Rechtsvorgänger eingeräumten dinglichen Wohnrechts sind dabei nicht in einen Gebäudeanteil und einen Anteil für Grund und Boden aufzuteilen, sondern entfallen in vollem Umfang auf das Gebäude.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184, Rz. 66.
[2] BFH, Urteil v. 21.7.1992, IX R 14/89, BStBl 1993 II S. 484. Nach der neueren Rechtsprechung können Zahlungen des Eigentümers auf die Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte jedoch zu sofort abziehbarem Aufwand führen, wenn das betroffene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird, vgl. BFH, Urteil v. 20.9.2022, IX R 9/21, BFH/NV 2023 S. 260, m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge