rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei bei einem seit fast zwanzig Jahren defizitär arbeitenden Hotelbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Zu den Einzelheiten einer Totalgewinnprognose für einen Hotelbetrieb, der über einen Zeitraum von ca. 18 Jahren Verluste in einer Größenordnung von mehr als 500.000 € erwirtschaftet hat.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2, §§ 12, 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.04.2011; Aktenzeichen X B 186/10)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die in den Streitjahren 1999 bis 2005 als Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verlust aus einem Hotelbetrieb steuerrechtlich anerkannt werden können oder dem steuerrechtlich irrelevanten Bereich zugeordnet werden müssen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in diesen Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt. Die Klägerin betrieb in B, Z-Straße das Hotel garni „K” mit insgesamt 37 Betten. Daneben erzielte sie noch positive gewerbliche Verpachtungseinkünfte. Die Veranlagungen für die Jahre 1999 bis 2004 erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide ergingen vorläufig hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb, weil die Gewinnerzielungsabsicht zurzeit nicht abschließend beurteilt werden könne.

Die Klägerin hatte den Hotelbetrieb nach dem Tod ihrer Mutter, Frau H, im Jahr 1990 übernommen. In den Jahren davor, als sie aufgrund einer Krebserkrankung der Mutter die Geschäftsführung für sie wahrnahm, erwirtschaftete der Betrieb nach ihren Aussagen noch Gewinne (Bl.170 der Arbeitsakte zur Außenprüfung des Beklagten zur StNr. xxx; ABNr. xxx Gew). Trotzdem war der Betrieb zum Zeitpunkt der Übernahme mit etwa 300.000 € Verbindlichkeiten belastet (Bl. 202 der Arbeitsakte des Beklagten).

Das Hotel ist zweigeschossig, teilunterkellert und verfügt über ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Im Jahr 1989 wurde ein als Dritter Bauabschnitt bezeichneter Frühstücksraum mit einem umbauten Raum von 540 qm errichtet. Für diese 1990 abgeschlossene Baumaßnahme fielen Herstellungskosten in Höhe von 480.000 DM an (Bilanz per 31. Dezember 1990; Bl. 7 der Bilanzakte des Beklagten von 1990 bis 2000). Zur Finanzierung wurde ein Darlehen bei der L-Sparkasse über 200.000 DM zu einem Zinssatz von 6,60 v. H. (KontoNr. xxx) aufgenommen (Bl. 8 der Bilanzakte des Beklagten von 1990 bis 2000). Auf den 31. Dezember 1994 bestanden gegenüber der L-Sparkasse zwei Darlehen (KontoNr. xxx über 98.000 DM und KontoNr. xxx über 300.000 DM), Zinsen hierfür waren in diesem Jahr in Höhe von 26.000 DM angefallen.

In der Zeit von 1990 bis 1994 entwickelte sich der Hotelbetrieb wie folgt:

Veranlagungsjahr

Umsatz in DM

Verlust in DM

1990

130.000

130.000

1991

180.000

86.000

1992

250.000

68.000

1993

260.000

91.000

1994

246.000

88.000

Im April 1997 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 1992 bis 1994 umfasste. Dabei stellte der Außenprüfer fest, dass sich seit der Betriebsübernahme der Klägerin im Jahr 1990 Verluste von etwa 465.000 DM eingestellt hätten. Im Rahmen der Prüfung konnte nicht abschließend geklärt werden, ob diese Verluste als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerrechtlich zu berücksichtigen seien. Die Veranlagungen wurden in diesem Punkt für vorläufig erklärt (Bericht vom 21. April 1997 zur StNr. xxx; ABNr. xxx Gew Kst). In einem ergänzenden Vermerk vom 10. April 1997 führte der Prüfer aus, seit der Übernahme seien diverse größere Baumaßnahmen (Anbauten) durchgeführt worden. Ferner seien sämtliche Zimmer und die übrigen Einrichtungen renoviert worden. Aufgrund der getätigten Investitionen und dem damit in Verbindung stehenden Kapitaldienst hätten in der Anfangsphase keine positiven Ergebnisse erzielt werden können. Wegen der vorhandenen stillen Reserven im Grundstück seien weitere Berechnungen im Prüfungszeitraum daher nicht erforderlich. Mit der Klägerin und ihrem steuerlichen Berater sei das Problem der steuerrechtlichen Liebhaberei anlässlich einer Ortsbesichtigung am 7. April 1997 ausführlich erörtert worden. Der Außenprüfer habe dabei der Klägerin empfohlen, freiwillig Unterlagen über durchgeführte Umstrukturierungsarbeiten und andere Vorhaben zu führen, um später gegenüber dem Beklagten die chronologischen Abläufe, die durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse belegen zu können (Bl. 166 ff. der Arbeitsakte des Beklagten).

In den Folgejahren bis 1998 wiesen die Jahresabschlüsse des Betriebs folgende Werte aus:

Veranlagungsjahr

Umsatz in DM

Verlust in DM

1995

200.000

90.000

1996

209.000

73.000

1997

217.000

49.000

1998

196.000

82.000

Anlässlich einer Nachfrage des Beklagten vom 11. August 1999 (Bl. 163 der Arbeitsakte des Beklagten) zu den Motiven der Klägerin für die Fortführung des Betriebs führte diese mit Schreiben vom 27. März 2001 a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge