rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989 bis 1992. ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31.12.1991 und 31.12.1992. Gewerbesteuermessbetrag 1989 bis 1992. ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 und 31.12.1992. ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1989 bis 31.12.1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Entbehrlichkeit einer im vorausgetroffenen klaren Vereinbarung der Reisekostenerstattung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers.

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1989 bis 1992,die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1991 und den 31. Dezember 1992, den Gewerbesteuermessbetrag 1989 bis 1992, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 und den 31. Dezember 1992 sowie die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1992 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 3. Februar 1997 werden dahingehend geändert, dass die Steuer sowie die Messbeträge und die Besteuerungsgrundlagen unter Außerachtlassung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 4.160 DM für 1989, 14.197 DM für 1990, 15.179 DM für 1991 und 15.395 DM für 1992 anderweitig festgesetzt werden. Die Berechnung der hiernach festzusetzenden Steuer, der Messbeträge und der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA). Streitentscheidend ist, ob die Übernahme und die Erstattung von Reisekosten an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer im voraus schriftlich vereinbart sein muss.

Gegenstand der im Jahre 1987 unter der Firma P GmbH gegründeten Klägerin ist der Handel mit Musikinstrumenten und Zubehör. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A M; der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 20. August 1987 bezieht er als Vergütung für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt von 24.000 DM. Aufgrund eines Ergänzungsvertrages erhielt er in den Streitjahren 1989, 1990 und 1992 zusätzlich Tantiemen von bis zu 23.100 DM. Der Geschäftsführervertrag enthält keine Bestimmung hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten durch die Klägerin. In § 9 Abs. 2 ist für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages die Schriftform vorgesehen. Im Jahre 1991 wurde die Klägerin umbenannt.

In den Streitjahren unternahm der Geschäftsführer unstreitig betrieblich veranlasste Reisen ins In- und Ausland. Zum Teil trug die Klägerin die Reisekosten selbst, etwa indem sie selbst Flugtickets kaufte. Zudem erstattete sie ihrem Geschäftsführer Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtungen, Fahrten im eigenen Pkw sowie sonstige Auslagen. Insgesamt handelt es sich um – selbstgetragene oder erstattete – Reisekosten in Höhe von 4.160 DM für 1989, 14.197 DM für 1990,15.179 DM für 1991 und 15.395 DM für 1992. Die Klägerin behandelte diese Reisekosten gewinnmindernd als Betriebsausgaben. Die ursprünglichen Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach einer Außenprüfung wertete das Finanzamt die selbstgetragenen und erstatteten Reisekosten insgesamt als vGA, weil es an einer im voraus getroffenen Vereinbarung fehlte, und erließ geänderte Bescheide. Im jeweiligen Jahr des Abflusses wurde die Ausschüttungsbelastung hergestellt. Für deren Inhalt, insbesondere für die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, wird auf die Bescheide verwiesen.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, bei den streitigen Reisekosten handele es sich um üblichen Aufwendungsersatz, der nicht im voraus vereinbart sein müsse. Die Erstattung von Reisekosten innerhalb eines Dienstverhältnisses sei Teil der Dienstvergütung, wobei für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Fremdvergleichs das gleichegelten müsse, wie für andere Arbeitnehmer. Der Abzug von Reisekosten als Betriebsausgabe hänge nur davon ab, dass die Verausgabung für betriebliche Zwecke nachgewiesen werden könne, was der Fall sei. Der Ersatz von Bagatellaufwendungen sei gemäß Fachliteratur allgemein üblich und führe auch ohne klare und rechtzeitige Vereinbarung nicht zu einer vGA.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Bescheid vom 3. Februar 1997 zurück. Der Geschäftsführer sei beherrschender Gesellschafter der Klägerin. Verhältnisse zwischen ihm und der Klägerin bedürften daher in jedem Fall einer im voraus getroffenen wirksamen und klaren Vereinbarung, um steuerlich anerkannt werden zu können. Mangele es an dieser Vor...

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