Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme einer Ablösungsvereinbarung, die der Veräußerer mit der erschließungspflichtigen Gemeinde geschlossen hat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bemessungsgrundlage für die GrESt ist die Gegenleistung.

2. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht wurde.

3. Ist das Grundstück bereits erschlossen oder verpflichtet sich der Veräußerer dem Erwerber gegenüber, das Grundstück in erschlossenem Zustand zu verschaffen, ist das erschlossene Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorganges und die Erschließungskosten sind Teil der Bemessungsgrundlage.

4. Verpflichtet sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer, die im Ablösungsvertrag zwischen Gemeinde und Veräußerer festgesetzten Erschließungskosten der Gemeinde gegenüber zu übernehmen, wird die Erschließung nicht zu einer Leistung des Grundstücksveräußerers.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen II R 31/02)

 

Tatbestand

Im Streit ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung.

Mit Kaufvertrag vom 1. Dezember 1997 erwarb der Kläger zwei Grundstücke. Als Kaufpreis wurde in § 2 des notariellen Vertrages ein Betrag 189.115,50 DM vereinbart. In § 4 des notariellen Vertrages war folgende Regelung enthalten:

§ 4 Erschließung

Der Kaufgegenstand ist unerschlossen; sämtliche Erschließungs- und Ausbaukosten gehen zu Lasten des Erwerbers. Der Veräußerer hat mit der Gemeinde Schwülper und der Samtgemeinde Papenteich einen Vertrag über die Ablösung der künftig entstehenden Erschließungsbeiträge (Straßenbau mit allen erforderlichen Teileinrichtungen), des Baukostenzuschusses für die Abwasseranlagen und der Anschlusskosten für die Grundstücksanschlüsse abgeschlossen.

Die Veräußerer versichert, dass die Möglichkeit zum Anschluss für Erdgas und Telefon sofort besteht.

Der Ablösungsbetrag beläuft sich auf 55,50 DM pro qm, mithin insgesamt 84.304,50 DM. Fälligkeit tritt spätestens am 01.04.1998 ein.

Die Samtgemeinde Papenteich hat sich mit Wirkung gegenüber dem Erwerber verpflichtet, den vom Erwerber gezahlten Ablösungsbetrag zu erstatten, falls dieser Kaufvertrag nicht durchgeführt werden sollte.

Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich auf die Beifügung des Ablösungsvertrages als Anlage zu diesem Protokoll; dem Erwerber liegt eine Kopie vor.

In dem Ablösungsvertrag ist keine Regelung für die Frischwasserversorgungsbeiträge getroffen worden.

Durch die Ablösungsvereinbarung sind evtl. Nachforderungen der Gemeinde oder der Samtgemeinde ausgeschlossen. Andererseits besteht auch kein Anspruch des Veräußerers oder dessen Rechtsnachfolgern, Beiträge zurückzufordern.

Die Zahlung hat zu erfolgen an die Samtgemeinde Papenteich auf deren Konto-Nr. 01935708 bei der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg in Gifhorn (BLZ 26951311).

Bis zum jeweiligen Fälligkeitstage sind die Beträge unverzinslich. Bei unpünktlicher Zahlung sind sie ab Fälligkeit unbeschadet sonstiger Ansprüche der Samtgemeinde Papenteich mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz jährlich zu verzinsen. Hierin liegt keine Stundungsvereinbarung.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer fest. Die Bemessungsgrundlage in Höhe 275.768 DM ermittelte er aus dem Kaufpreis in Höhe 189.115 DM, den Erschließungskosten gemäß § 4 des notariellen Vertrages in Höhe von 84.304 DM sowie Vermessungskosten gemäß § 10 des notariellen Vertrages in Höhe von 2.259 DM.

Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die Erschließungskosten und die Vermessungskosten. Nunmehr wendet sich der Kläger nur noch gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer um die Erschließungskosten. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass das Grundstück als unerschlossenes Grundstück verkauft worden sei und erst im Jahre 2000 mit der Erschließung des Grundstücks begonnen worden sei. Da für die Bestimmung der Gegenleistung der tatsächliche Zustand des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges maßgebend sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum die Erschließungskosten die Bemessungsgrundlage erhöht hätten.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagt meint, dass dann, wenn der Grundstückserwerber die Verpflichtung zur Zahlung eines aufgrund einer Ablösungsvereinbarung mit dem Veräußerer bereits entstandenen Ablösungsbetrages übernehme, diese Verpflichtung Teil der Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Grunderwerbsteuer für den Kauf des Grundstücks beträgt 6....

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