rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung von Vollschätzung - keine Abgabe von Steuererklärungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Gibt ein Stpfl. weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchsverfahren oder im Klageverfahren Steuererklärungen ab, so kommt eine Abweichung von einer Vollschätzung nicht in Betracht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Höhe der Schätzung maßvoll und ohne weiteres nachvollziehbar ist.

 

Normenkette

AO §§ 162, 149

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen X B 71/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Gegenstand des Verfahrens sind der Gewinnfeststellungsbescheid und der Umsatzsteuerbescheid jeweils für … vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom ….

Der Kläger betrieb eine Autoverwertung als Einzelunternehmen. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmeüberschussrechnung. Die Umsatzsteuer berechnete der Kläger nach vereinbarten Entgelten.

Für die Veranlagungszeiträume bis … gab der Kläger Steuererklärungen und Gewinnermittlungen ab. Er erklärte in den Jahren … bis … Umsätze zum Regelsteuersatz zwischen etwa … und … Euro und Gewinne, die etwa zwischen … und … Euro lagen.

Für das Streitjahr … gab der Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten keine Steuer- und Feststellungserklärungen ab. Der Beklagte, das Finanzamt …, schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ die angefochtenen Bescheide. Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer orientierte sich der Beklagte wegen der Erlöse und der Vorsteuern an den vom Kläger abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, rechnete den Erlösen einen Unsicherheitszuschlag in Höhe von 10 v.H. der darin vorangemeldeten Umsätze zu und nahm bei den Vorsteuern einen Unsicherheitsabschlag in Höhe von etwa 3 v.H. vor.

Seinen hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, er habe im Streitjahr Verluste gemacht. Sämtliche Besteuerungsunterlagen seien ihm verloren gegangen. Zum Beleg legte der Kläger ein Kündigungsschreiben seines Verpächters und ein Urteil des Landgerichts … in einem zwischen dem Kläger und seinem Verpächter geführten Rechtsstreit vor.

Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids aussetzte. In den Einspruchsentscheidungen führte der Beklagte aus, dass er sich bei seiner Schätzung an den letzten ihm aus einer Gewinnermittlung oder Steuererklärung des Klägers bekannten Besteuerungsgrundlagen orientiert und die Schätzung unter Anwendung von Unsicherheitszu- oder -abschlägen vorgenommen habe.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Schätzungen seien zu hoch. Er, der Kläger, habe seit … Zahlungsschwierigkeiten gehabt. Ab … habe er gar keine Pacht mehr gezahlt, dies sei auch durch die vorgelegten Unterlagen belegt.

Das Finanzamt habe die Schätzungen auch nicht nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere sei der Gewinn im Vergleich zum Umsatz des Klägers, den dieser allerdings selbst nicht beziffern könne, zu hoch. Wenn er, der Kläger, den zu dem geschätzten Gewinn passenden Umsatz gemacht hätte, hätte er wohl kaum die belegten Zahlungsschwierigkeiten gegenüber seinem Verpächter gehabt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom … und Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom … den Gewinn für … auf 0 Euro festzustellen und die Umsatzsteuer auf 0 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt weiterhin den bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt.

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom … dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Grunde und der Höhe nach zu Recht hat der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die angefochtenen Feststellungen und Festsetzungen vorgenommen. Insbesondere die Höhe der Schätzungen ist maßvoll und - im Gegensatz zum Vortrag des Klägers - ohne weiteres nachvollziehbar. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, die Schätzung durch die Abgabe einer Steuererklärung oder gegebenenfalls durch die Vorlage einer substantiierten und nachvollziehbaren eigenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu widerlegen.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er in vollem Umfang den Entscheidungen über die Einsprüche des Klägers folgt (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3441749

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