rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalige Kapitalabfindung gegen eine der betrieblichen Altersversorgung dienende Pensionskasse - regulärer Einkommensteuer-Tarif oder außerordentliche Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einmalige Kapitalzahlungen als Leistung aus Pensionskassen können zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.
  2. Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, unterliegt jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuer-Tarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.
  3. Außerordentliche Einkünfte können nur dann vorliegen, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen können.
 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 32a Abs. 1, § 22 Nr. 5 S. 1

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einer Pensionskasse geleistete Kapitalauszahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den außerordentlichen Einkünften i.S.v. § 34 Abs. 1 EStG gehört.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie - seit Oktober 2013 - aus dem Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sonstige Einkünfte. Außerdem floss ihr eine Kapitalzahlung aus einer Versicherung bei der P Pensionskasse AG in Höhe von x € zu. Die Beiträge zu dieser Versicherung waren von ihrem Arbeitgeber getragen worden und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geblieben. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Klägerin ab Vollendung des 62. Lebensjahres die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente, einer einmaligen Kapitalauszahlung oder einer Kombination aus beidem.

Durch Einkommensteuerbescheid vom 21. April 2015 erfasste der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Kapitalauszahlung in voller Höhe als sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und unterwarf sie der Besteuerung nach dem Regeltarif. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 6. Mai 2015 begehrte die Klägerin für diese Leistung die tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich dabei um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handele. Nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, dass die tarifbegünstigte Besteuerung von der weiteren Voraussetzung abhängig sei, dass der zusammengeballte Zufluss nicht dem vertragsgemäßen und typischen Ablauf entspreche, machte die Klägerin geltend, dass die Steuerfreiheit der Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG voraussetze, dass die Leistungen aus der Pensionskasse in Form einer laufenden Rente gewährt würden, und sie deshalb erst nach Ablauf der Beitragsphase von ihrem Wahlrecht zugunsten einer Kapitalauszahlung habe Gebrauch machen können. Die Kapitalauszahlung entspreche daher nicht dem typischen Ablauf.

Durch Einspruchsbescheid vom 16. September 2015 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Leistung der Pensionskasse gehöre nicht zu den außerordentlichen Einkünften i.S.v. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG erst nach Ablauf der Beitragsphase von ihrem vertraglichen Kapitalwahlrecht habe Gebrauch machen können, entspreche dessen Ausübung dem vertragsmäßigen Ablauf und sei - anders als die Abfindung von der Basisversorgung zuzurechnender Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen - bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch nicht atypisch.

Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2015 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Sie hält unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BStBl. II 2014, 58) an der Auffassung fest, dass die Abfindung der Rentenleistungen durch eine Kapitalzahlung nicht dem typischen Ablauf entspreche und daher zu außerordentlichen Einkünften führe.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 21. April 2015 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 16. September 2015 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn die von der P Pensionskasse AG geleistete Kapitalzahlung in Höhe von x € nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt besteuert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 2016 - Blatt 23 der Gerichtsakte - und Schriftsatz des FA vom 30. November 2015 - Blatt 20 Rückseite der Gerichtsakte -).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die streitige Kapitalabfindung zu Recht der Regelbesteuerung nach § 32a Ab...

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