Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlicher Vorteil aus Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der mit der Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.
  2. Die Einzelveräußerbarkeit ist keine Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut.
  3. Das Wirtschaftsgut besteht nicht in der öffentlich-rechtlichen Zulassung als solcher, sondern in der damit verbundenen wirtschaftlichen Chance. Insoweit ist zu differenzieren wie bei der Beurteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1-2; HGB § 255

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen zur Erlangung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut.

Die Klägerin zu 1. betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin in D. Zum 1. Juni 1997 trat der Kläger zu 2. als weiterer Gesellschafter ein.

In der Erklärung zur Gewinnfeststellung 1997 machte der Kläger zu 2. Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 219.xxx geltend. Diesem Ansatz lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Als der Kläger zu 2. das Angebot erhielt, als Vertragsarzt in die Gemeinschaftspraxis der Klägerin zu 1. aufgenommen zu werden, fragte er bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach, ob ein freier Vertragsarztsitz vorhanden sei. Die KV teilte ihm mit, dass wegen festgestellter Überversorgung weder ein Vertragsarztsitz zur Verfügung stehe, noch damit zu rechnen sei, dass dem Kläger zu 2. ein Vertragsarztsitz in absehbarer Zeit zugeteilt werde.

Dem Kläger zu 2. war aber bekannt, dass Herr Dr. O aus Alters- und Gesundheitsgründen eine Praxis für Allgemeinmedizin in E aufzugeben gedachte. Der Kläger zu 2. sprach daher Herrn Dr. O wegen einer Übernahme des Vertragsarztsitzes an und bot ihm eine finanzielle Abgeltung an. Herr Dr. O nahm dieses Angebot zunächst nicht an. Erst durch geschicktes Vermitteln von Herrn Dr. A und der Zusammenlegung der Praxen A und O wurde eine Übernahme des Vertragsarztsitzes möglich.

Dazu gründeten Herr Dr. A und Herr Dr. O zum 1. Februar 1997 eine Praxisgemeinschaft. Herr Dr. A verpflichtete sich, an Herrn Dr. O einen bestimmten Geldbetrag zu leisten (§ 7 des Vertrages). Dafür verpflichtete sich Herr Dr. O, einen Vorschlag von Herrn Dr. A wegen eines Nachfolgers zu akzeptieren (§ 18 des Vertrages).

Mit Vertrag vom 20. Februar 1997 vereinbarte Herr Dr. A und der Kläger zu 2., dass der Kläger zu 2. gegenüber allen Zulassungsinstanzen als favorisierten Nachfolger von Herr Dr. O angegeben werde (§ 1 des Vertrages). Dafür verpflichtete sich der Kläger zu 2. zur Zahlung von DM 200.000 (§ 2 des Vertrags).

Zum 1. Juni 1997 erhielt der Kläger zu 2. die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Allgemeinmedizin für den Vertragsarztsitz E. Am 10. September 1997 erhielt er die Genehmigung, den Vertragsarztsitz von E nach D zu verlegen. Andere Wirtschaftsgüter aus der Gemeinschaftspraxis A und O erwarb der Kläger zu 2. nicht.

Im Rahmen einer Außenprüfung war der Prüfer der Auffassung, dass der an Herrn Dr. A gezahlte Betrag in Höhe von DM 200.000 zuzüglich der Finanzierungs-, Rechtsanwalts-, und sonstigen Kosten in Höhe von DM 19.xxx ein firmenwertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut darstelle, welches zu aktivieren sei und das – da nicht abnutzbar – auch keiner Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 EStG unterliege.

Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom xx.xx 2000 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1997 und stellte den Gewinn mit DM 659.xxx fest. Als Sonderbetriebsausgaben für den Kläger zu 2. wurden nur noch DM 1xx festgestellt.

Im Einspruchsverfahren – welches nur die Klägerin zu 1. führte - erkannte der Beklagte weitere Finanzierungskosten in Höhe von DM 3.xxx als Sonderbetriebsausgaben an und stellte den Gewinn mit DM 655.xxx fest. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 17. September 2001 abgewiesen.

Mit der Klage machen die Kläger geltend, es könne schon begrifflich nicht zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes gekommen sein, da Wirtschaftsgüter die Einzelveräußerbarkeit voraussetzen würden, die hier gerade nicht gegeben sei. Der Kläger zu 2. könne bei Aufgabe seines Vertragsarztsitzes die Vergabe durch die KV nicht beeinflussen. Eine Übertragung auf einen Nachfolger sei weder unmittelbar noch mittelbar möglich. Die Möglichkeit einen Praxisnachfolger der KV zu benennen, ergebe sich nur für zugelassene Vertragsärzte, die aus Altersgründen ihren Vertragsarztsitz abgeben würden. Im Jahr 1997 habe der Kläger zu 2. sein 30. Lebensjahr vollendet. Die Zulassung sei nicht an den Arzt, sondern an die Stelle gebunden. Hintergrund sei die flächendeckende Versorgung durch niedergelassene Ärzte in den einzelnen Landkreisen. Eine Veräußerbarkeit sei damit ausgeschlossen.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei entschieden worden, dass die Zulassung und der Vertragsarztsitz nicht G...

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