Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Grundsätzen einer privaten Versorgungsrente bei Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge.
  2. Zu den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
  3. Bei einem Versorgungsvertrag liegt es in der Rechtsnatur der Sache, dass die Vertragspartner auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren können. Indes dürfen die Zahlungen bzw. vertraglichen Leistungen nicht den Charakter der Beliebigkeit haben, von denen die Beteiligten nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint.
  4. Geringfügige Zahlungsschwankungen sind grundsätzlich unerheblich, solange sich hieraus keine Rückschlüsse auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien ergeben.
  5. Wird die Zahlung von wiederkehrenden Leistungen bei einem Vermögensübergabevertrag nach längerer Unterbrechung wieder aufgenommen, liegt eine Vertragsänderung vor. Hinsichtlich der Frage der steuerlichen Anerkennung dieser Zahlungen ist daher eine erneute Ertragsprognose anzustellen.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, § 12

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen X R 13/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Rentenzahlungen nach einer Vermögensübergabe als dauernde Lasten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Vater des Klägers war Eigentümer einer Bäckerei, die auf eigenbetrieblich genutzten Grundstücken in S. betrieben wurde. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurden mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1998 mit Wirkung zum 01.01.1999 der Grundbesitz und der Betrieb der Bäckerei auf den Kläger übertragen. Dieser führte den Bäckereibetrieb im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) fort und vermietete dieser die betrieblichen Grundstücke. Die Pacht betrug DM 44.xxx monatlich. Sie wurde ab dem Jahr 2002 auf € 16.xxx monatlich vermindert. Im Übergabevertrag war eine monatliche Rentenzahlung i.H.v. DM 4.xxx, zahlbar jeweils zum ersten eines Monats, beginnend ab dem 1. Februar 1999, vereinbart. Abänderbarkeit gemäß § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde ebenfalls vorgesehen. Insgesamt wurden im Jahr 2001 Renten i.H.v. DM 37.xxx bezahlt, im Jahr 2002 i.H.v. € 4.xxx,xx im Jahr 2003 i.H.v. € 10.xxx,xx.

Vom Beklagten wurden bislang lediglich Rentenzahlungen im Jahr 2001 i.H.v. DM 24.xxx, nämlich für die ersten sechs Monate des Jahres 2001 berücksichtigt. Im Übrigen wurde eine Berücksichtigung der sonst geleisteten Rentenzahlungen abgelehnt. In den Streitjahren erzielte der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die GmbH und die Klägerin als Angestellte der GmbH Einkünfte in folgender Höhe:

Jahr

Kläger

Klägerin

2001

DM 111.xxx

DM 23.xxx

2002

€ 55.xxx

€ 11.xxx

2003

€ 57.xxx

€ 11.xxx

Das Geschäftsführergehalt wurde ab Juli 2004 auf € 1.xxx monatlich reduziert. Ab Juli 2003, mit Wechsel zu einem anderen Steuerberater, wurden weitere Maßnahmen getroffen, wie die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes 2003, 2004 und 2005 und den Wegfall freiwilliger Lohnzuschläge. Bei der Bank wurde Tilgungsaussetzung vereinbart. Mit Vermietern von Filialen wurde Kontakt aufgenommen und die Miete nach Verhandlungen reduziert. Einzelne Filialen wurden geschlossen. Diese Maßnahmen wurden bis Ende 2004/Anfang 2005 durchgeführt.

Der Zeitpunkt der einzelnen Rentenzahlungen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

2001

2002

2003

Rate

Überweisung

Betrag

Überweisung

Betrag

Überweisung

Betrag

Januar

19.01.01

 4.xxx DM

21.01.02

2.xxx,xx €

Februar

29.01.01

 4.xxx DM

22.02.02

2.xxx,xx €

März

27.02.01

 1.xxx DM

April

01.04.01

 4.xxx DM

Mai

30.04.01

 4.xxx DM

Juni

16.05.01

 4.xxx DM

Juli

August

16.08.01

 4.xxx DM

31.07.03

 2.xxx,xx €

September

28.08.03

 2.xxx,xx €

Oktober

12.10.01

 4.xxx DM

29.09.03

 2.xxx,xx €

November

30.10.01

 4.xxx DM

31.10.03

 2.xxx,xx €

Dezember

29.11.01

 4.xxx DM

11.12.03

 2.xxx,xx €

Summe

37.xxxDM

4.xxx,xx €

10.xxx,xx €

Die Rentenzahlungen wurden teilweise bar geleistet. Die Hausbank der Kläger setzte die Tilgung in Höhe von rd. 61.000 € vom April 2003 bis August 2004 aus. Die um die Absetzung für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwand korrigierten Ergebnisse der Gesellschaften stellen sich wie folgt dar:

1. GmbH

2. Vermietungseinzelunternehmen

2001

+ € 69.xxx

2001

+ € 156.xxx

2002

+ € 15.xxx

2002

+ € 104.xxx

2003

-  € 36.xxx

2003

+ € 105.xxx

Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. Januar 2004, gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Februar 2004 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 28. April 2005 wurde mit Einspruchsbescheid vom 6. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Für die Jahre 2001 sowie 2003 ergingen am 20. März 2006 bzw. am 23. März 2006 Änderungsbescheide.

Die Kläger machen geltend, dass in den Streitjahren die gezahlten Versorgungsleistungen noch berücksichtigt werden müssten, da sich aufgrund der schwierigen Situation der Bäckerei wesentliche Verhält...

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