vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 24/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Hinzurechnung im Rahmen der GewSt ist darauf abzu stellen, ob WG Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre.
  2. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Umstand, dass der Stpfl. die WG ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten muss.
  3. Die kurzfristige Anmietung von WG rechtfertigt den Verzicht auf die Hinzurechnung nicht, da die Dauer der Anmietung allein kein maßgebliches Kriterium darstellt.
 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1e

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.12.2016; Aktenzeichen IV R 24/11)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob von der Klägerin gezahlte Miet- und Pachtzinsen für die jeweils kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Unternehmensgegenstand ist das Veranstalten von regionalen und überregionalen Konzerten. Hierzu mietet die Klägerin regelmäßig verschiedene Immobilien (Theater, Konzertsäle, Stadien und sog. Arenen) an. Im Streitjahr mietete die Klägerin 13 verschiedene Objekte rund 160 mal an. Dabei wurde ein Objekt 61-mal, ein Objekt 42-mal, ein weiteres Objekt 30-mal und ein Objekt 12-mal angemietet. Die übrigen Objekte wurden zwischen 1 und 4-mal angemietet. Die Mietdauer betrug in der Regel nur einen Tag, gelegentlich auch zwei oder drei Tage, in Ausnahmefällen auch einmal sieben bzw. acht Tage. Der Mietzins betrug zwischen 100 € und 75.000 € pro Tag, bei der achttägigen Veranstaltung rund 137.000 €. Insgesamt entrichtete die Klägerin Miet- und Pachtzinsen für die genannten Objekte in Höhe von 1.633.643 €. In den beiden Vorjahren war die Anmietungsstruktur ähnlich. Insbesondere wurden auch die im Streitjahr mehrfach angemieteten Objekte häufiger angemietet.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) rechnete 1/4 von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (neben weiteren unstreitigen Hinzurechnungen) nach § 8 Nr. 1e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Dadurch erhöhte sich der Gewerbesteuermessbetrag um 9.293 €.

Gegen diese Hinzurechnung wendet sich die Klägerin nach erfolglosen Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung nach dem Sinn und Zweck des § 8 Nr. 1e GewStG nicht gerechtfertigt sei. So habe der Gesetzgeber durch den 2008 neu eingeführten § 8 Nr. 1e GewStG die Intention verfolgt, den sog. objektiven Gewerbeertrag zu erfassen. Hierbei sei die Ermittlung unabhängig von der Art und Weise der Kapitalausstattung des Betriebes vorzunehmen. Folglich solle es keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer einen Gegenstand des Anlagevermögens erwerbe und diesen Erwerb durch Darlehen finanziere oder ob er einen Gegenstand des Anlagevermögens lediglich anmiete. Daraus folge, dass eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nur dann in Betracht komme, wenn die Anmietung eine echte Alternative zu dem Erwerb des Vermögensgegenstandes darstelle. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, die angemieteten Veranstaltungsimmobilien zu Eigentum zu erwerben. Insoweit sei die kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien durch die Klägerin mit der kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern vergleichbar, bei denen eine Hinzurechnung nach dem Willen des Gesetzgebers und den entsprechenden Erlassen der Finanzverwaltung ebenfalls unterbleibe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 19. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2010 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 9.293 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbetragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FA hat die von der Klägerin entrichteten Miet- und Pachtzinsen zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anteilig hinzugerechnet.

1. Nach § 8 Nr. 1e GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 630) und des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150) werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: Ein Viertel der Summe aus … 13/20 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eige...

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