rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Telefaxversendung ohne Sendebericht

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO.
  2. Wie bei einer Versendung von Schriftstücken durch die Post trifft den Prozessbevollmächtigten auch bei einer Versendung per Telefax die Pflicht der Ausgangskontrolle. Bei der Versendungsart per Telefax sind keine geringeren Anforderungen an die Ausgangskontrolle zu stellen als bei einer Versendung zur Post.
  3. Die Pflicht des Steuerberaters zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle, dass der Steuerberater sich einen Einzelnachweis ausdrucken lässt, auf dessen Grundlage er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übermittlung prüfen kann und er die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts löscht. Das gilt insbesondere auch für die Verwendung von Zielwahltasten, bei denen die Telefaxnummer abgespeichert ist.
 

Normenkette

FGO § 56

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Gewährung von Eigenheimzulage.

Der Kläger beantragte ab 1999 beim Beklagten Eigenheimzulage. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2003 ab. Den dagegen erhobenen Einspruch wies er durch Einspruchsbescheid vom 15.06.2004, der dem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 30.06.2004 zugestellt wurde, als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 29.07.2004, der am 02.08.2004 bei Gericht einging, erhob der Prozessbevollmächtigte namens des Klägers Klage wegen der Versagung von Eigenheimzulage. Die Geschäftsstelle des Senats teilte dem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 10.08.2004, Eingang beim Prozessbevollmächtigten am 21.08.2004, das Eingangsdatum der Klage mit. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26.08.2004 um Überprüfung des Eingangsdatums, da er die Klage vorab per Telefax übersandt habe. Auf die Mitteilung des Berichterstatters, dass ein Telefax nicht zu den Akten gelangt sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2004, Eingang 01.09.2004, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er aus, dass er die Klageschrift am 30.07.2004 etwa zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr persönlich an das Gericht gefaxt habe. Die Fax-Nr. sei unter einer Zielwahltaste hinterlegt, die entsprechend beschriftet sei. Er sei sich absolut sicher, dass er diese Taste verwendet habe. Das Faxgerät sei so eingerichtet, dass eine mehrfache Wahlwiederholung durchgeführt werde, wenn der Zielanschluss besetzt sei. Für den Fall, dass die Übermittlung fehlschlage, werde vom Faxgerät eine Fehlermeldung ausgedruckt. Eine derartige Fehlermeldung sei nicht ausgegeben worden. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass das Fax ordnungsgemäß beim Gericht angekommen sei. Auf dem Aktenexemplar der Klageschrift habe er die Absendung des Telefaxes durch einen Haken an dem Aufdruck „Vorab per Fax!”, das Datum und ein Namenskürzel vermerkt.

Auf Anforderung des Gerichts, ob noch weitere Nachweise über die Absendung des Faxes vorgelegt werden könnten, wurden keine weiteren Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Abgangs vorgelegt.

Zur Begründung des Rechtsstreits in der Sache wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2004 (Bl. 33 ff. FGA) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Bescheids vom 12.11.2003 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 15.06.2004 – zugestellt am 30.06.2004 – die Eigenheimzulage auf jährlich DM 1.250,00 zzgl. Kinderzulage DM 1.500.00 = DM 2.750,00 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 30.09.2004 (Bl. 30 ff. FGA) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unzulässig.

1. Die gemäß § 47 FGO einen Monat betragende Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage ist nicht eingehalten worden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, im Streitfall mit Ablauf des Tages der Zustellung, dem 30.06.2004, also am 01.07.2004. Dementsprechend lief die Klagefrist am Freitag, den 30. Juli 2004 ab. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten, durch das er Klage erhoben hat, ist jedoch erst am 2. August 2004 beim Finanzgericht eingegangen.

2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Kläger muss sich das Verschulden seines Proz...

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